Brustkrebsrisiko aufgrund genetischer Veranlagung
Beamtin ist Hochrisikopatientin für Brustkrebs
Die Beamtin ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2 Gens, welches bei entsprechender familiärer Belastung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer Brustkrebserkrankung führen wird. Bei der Klägerin sind bereits mehrere weibliche Familienmitglieder an Brustkrebs erkrankt bzw. ebenfalls Trägerinnen des Gens. Der behandelnde Arzt riet ihr daher als Hochrisikopatientin zu einer prophylaktischen Brust-OP. Die Beihilfestelle lehnte eine Kostenübernahme ab, da nach der Beihilfeverordnung des Landes Hessen lediglich Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen erstattet werden. Eine vorbeugende Brust-Operation stelle jedoch keine solche dar. Bei der Klägerin handle es sich um eine gesunde Trägerin des Gens, eine Brustkrebserkrankung liege bislang nicht vor.
Prophylaktische Brust-Operation keine Früherkennungsmaßnahme
Die Klage der Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt war erfolgreich. Zwar sehe die derzeit gültige Hessische Beihilfeverordnung eine solche Kostenübernahme nicht vor und es bestehe auch keine Verpflichtung des Dienstherrn, seine Beamten vor jeder finanziellen Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er sei jedoch verpflichtet, diese vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Dieser Verpflichtung komme er grundsätzlich durch die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften nach, so dass in der Regel auch keine weitergehenden Ansprüche aus dem in Art. 33 Abs. 5 GG normierten Grundsatz der Fürsorgepflicht bestehen. Vorliegend sieht die Beihilfeverordnung im Zusammenhang mit Krebserkrankungen sowohl Aufwendungen für deren Früherkennungsmaßnahmen als auch für deren Behandlung als erstattungsfähig an.
Dienstherr hat entsprechende Regelung unterlassen – Lücke muss geschlossen werden
Da der Dienstherr es unterlassen hat, für Maßnahmen eines dazwischen liegendes Stadiums die Kostenübernahme zu regeln, sei es mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Falle der Klägerin geboten, diese Lücke im Wege der richterlichen Entscheidung zu schließen. Angesichts der Schwere und des häufig tödlichen Verlaufs der Erkrankung sei es der Klägerin nicht zuzumuten, die gesamten Kosten des Eingriffs zu tragen. Daher habe das Land Hessen die Kosten als beihilfefähig anzuerkennen und anteilig zu erstatten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
(VG Darmstadt, Urteil v. 13.05.2015, 1 K 491/13.DA).
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