Grillunfälle mit Spiritus: Nicht nur die aktiven menschlichen Brandbeschleuniger haften
Soziologische Studien der Universität Freiburg bestätigen, was eigentlich jeder aus der Praxis kennt: Grillen ist hauptsächlich Männersache. Der Mann wird zum Grillmeister stilisiert. Ihm obliegt die aktive Rolle des Fleisch-Zubereitens. Frauen sind zuständig für Accessoires und Geschirr. So ist es auch anzunehmen, dass für die 4.000 Grillunfälle, die es in Deutschland jedes Jahr gibt, hauptsächlich Männer verantwortlich sind.
Eine der häufigsten Ursachen für Grillunfälle ist die Ungeduld der Beteiligten. Anstatt die Grillkohle langsam zum Glühen zu bringen, greifen viele zu Brandbeschleunigern. Beispielsweise zu Spiritus. Schwere Brandverletzungen oder Sachschäden an Haus und Hof sind dann häufig die Folgen.
Grundsätzlich gilt: Hände weg von Brandbeschleunigern
Für die Folgen derartiger Torheiten haftet nicht nur derjenige, der den Brandbeschleuniger ins Feuer gießt. Wer als Grillbeteiligter die Verwendung von Spiritus nicht verhindert, haftet ebenfalls. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.
Im konkreten Fall hatte eine Gruppe von Jugendlichen sich entschieden, die mäßig glühenden Kohle durch den Einsatz von Spiritus richtig heiß zu machen. Einer spritzte Spiritus ins Feuer, es kam zu einer großen Stichflamme. Aus lauter Schreck ließ der Spiritus-Freund die Flasche fallen und spritzte versehentlich einen der Umstehenden an, dessen Kleidung sich entzündete. Der Angespritzte erlitt schwere Brandverletzungen.
Auch Passiv-Griller müssen gegen Einsatz von Spiritus vorgehen
Verantwortlich für den Unfall ist nicht nur derjenige, der den Spiritus ins Feuer geschüttet hat, urteilte das OLG Hamm. Auch die anderen Griller treffe ein Mitverschulden. Deshalb müssen auch die Haftpflichtversicherungen der anderen Beteiligten anteilig für die Behandlungskosten in Höhe von knapp 28.000 Euro aufkommen. Jeder von den jugendlichen Grillfreunden wäre verpflichtet gewesen, gegen den Einsatz von Spiritus vorzugehen. (OLG Hamm, Urteil vom 21.4.2009, 9 U 129/08).
Versicherungsschutz bei Betriebs-Grillen
Wenn Betriebe Grillfeste veranstalten, stellt sich ebenfalls die Frage nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Dabei gilt: Lädt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem Grillfest ein, handelt es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Kommt es hier zu Unfällen, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, hat das LSozG Rheinland-Pfalz entschieden (L 7 U 9/99).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2442
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
774
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
542
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
466
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
440
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
4041
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
361
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
339
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
334
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
330
-
BGH senkt Darlegungspflicht bei Auskunftsklage gegen Impfstoffhersteller
31.03.2026
-
EuG zum Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung
30.03.2026
-
Sturz auf unübersichtlichem Mountainbike-Trail
26.03.2026
-
Haftpflichtschäden besser nicht selbst regulieren
25.03.2026
-
Private Krankenversicherung: Kosten für Pistenbergung mit Schlitten müssen nicht erstattet werden
24.03.2026
-
Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
13.03.2026
-
Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua
05.03.2026
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026