Ausgleichsanspruch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Finanzielle Zuwendungen für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses sind bei Trennung der Parteien regelmäßig nicht auszugleichen, es sei denn die Leistungen liegen deutlich über einem für vergleichbaren Wohnraum aufzuwendenden Mietzins.

Die Parteien lebten seit dem Jahr 1995 über zehn Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1996 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ende 1996 erwarb die beklagte Partnerin eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 64.000 DM zu Alleineigentum. Zur Finanzierung nahm sie einen Kredit in Höhe von 80.000 DM auf. 1998 zogen die Parteien in das Haus ein. Die Kreditraten wurden im wesentlichen von den monatlichen Einnahmen des Klägers gezahlt. Nach der Trennung im Jahr 2005 und Auszug des Klägers aus dem Haus verlangte dieser eine Ausgleichszahlung in Höhe von ca. 65.000 EUR. Das Haus habe nach dem Willen der Parteien als Familienheim genutzt werden sollen. Wegen eines für ihn ungünstigen SCHUFA-Eintrags sei seine damalige Partnerin lediglich aus formalen Gründen Alleineigentümerin geworden. Er habe nicht nur die Kreditraten für das Haus gezahlt, sondern auch erhebliche Eigenleistungen in das Haus gesteckt. So habe er für Renovierungsarbeiten ca. 1.900 Arbeitsstunden aufgewandt. Aus diesen Gründen stünde ihm der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu.

Kein Ausgleichsanspruch nach GbR-Regeln

LG und OLG wiesen die Klage auf Ausgleichszahlung ab. Der BGH sah die Rechtslage differenzierter. Auch nach Auffassung des BGH schied allerdings ein Ausgleichsanspruch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln aus. Die Regeln zur GbR kommen nach Auffassung des BGH dann in Betracht, wenn die Partner die Absicht verfolgen, mit dem Erwerb oder Umbau einer Immobilie einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der nicht nur während der Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern den Partnern nach deren Vorstellung auch gemeinsam gehören solle (BGH, Urteil v. 06.07.2011, XII ZR 190/08). Vorliegend haben die Partner nach Auffassung des BGH keinen gemeinsamen Zweck verfolgt, der über ein Zusammenleben in dem Wohnhaus hinausging. Es sei kein über den Zweck des gemeinsamen Wohnens hinausgehender Rechtsbindungswille der Parteien erkennbar.

Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich

Nach Auffassung des BGH kommt ein solcher Anspruch dann in Betracht, wenn gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde lag, die Lebensgemeinschaft werde auf Dauer Bestand haben. In einem solchen Fall seien allerdings nicht sämtliche Zuwendungen beim Scheitern der Beziehung auszugleichen. So seien die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens aufzubringenden täglichen Kosten auch dann nicht auszugleichen, wenn ein Ehepartner einen höheren Beitrag leiste (BGH, Urteil v. 31.10.2007 XII ZR 261/04). Ein korrigierender Eingriff sei grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten sei. Hierbei seien die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen sowie die gesamten sonstigen Umstände zu würdigen.

Überobligatorischer Renovierungsaufwand

Nach diesen Grundsätzen schied der BGH die monatlich vom Kläger erbrachten Darlehensleistungen aus der Ausgleichsmasse aus. Diese hätten den Betrag, der für vergleichbaren Wohnraum aufzubringenden monatlichen Miete nicht wesentlich überschritten und seien daher als Kosten des täglichen Lebens zu qualifizieren. Dem Sachvortrag der Parteien sei auch nicht zu entnehmen, dass in der monatlichen Rate ein wesentlicher Tilgungsanteil enthalten gewesen sei, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich das Vermögen der Beklagten durch die Raten erheblich vermehrt habe. Etwas anderes gelte für die in erheblichem Umfang vom Kläger aufgewandten Arbeitsstunden zur Renovierung des Wohnhauses. Solche Arbeitsleistungen könnten zu einem Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Lebensgemeinschaft führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellten wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Nach den Gesamtumständen könne auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Arbeitsleistungen erbracht habe unter der Vorstellung, dass die Lebensgemeinschaft mit der Beklagten Bestand habe.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Diese Arbeitsleistungen hätten unbestritten auch zu einer Wertsteigerung des Hauses und damit zu einem Vermögenszuwachs auf Seiten der Beklagten geführt (BGH, Urteil vom 06.07.2011, XII ZR 190/08). Damit sei neben Ansprüchen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch bereicherungsrechtliche Ansprüche nach  § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB nach den Grundsätzen der Zweckverfehlung in Erwägung zu ziehen. Sollte der Umfang der Arbeitsleistung im einzelnen nicht mehr festgestellt werden können, so könne diese gegebenenfalls vom Gericht auch geschätzt werden. Insofern sei aber eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Zur weiteren Aufklärung hat der BGH die Sache im Hinblick auf eine mögliche Vergütungsforderung des Klägers bis zu einer Höhe von 28.500 EUR (nebst Zinsen) zur weiteren Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 08.05.2013, XII ZR 132/12)