Offensichtliche Gefahrenstelle warnt vor sich selbst – keine Verkehrssicherungspflicht
Die Klägerin besuchte im Juni 2010 anlässlich eines Public Viewings zur Fußball-WM eine Strandbar in Mainz. Zu dem Lokal gehörte auch eine breite, gut einsehbare Treppe, die direkt in den Rhein führte.
Der „Rheinfall“
Als die Klägerin die Treppe hinabstieg, rutschte sie auf der vorletzten nassen Treppenstufe aus und fiel in den Rhein. Beim Aufprall brach sie sich das Handgelenk und verlangte daraufhin vom Gaststättenbetreiber Schadensersatz in Höhe von 28.600 EUR und zusätzlich 3.000 EUR Schmerzensgeld. Ihrer Auffassung nach hätte der Gaststättenbetreiber auf die Sturzgefahr hinweisen müssen.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Nachdem das zunächst angerufene Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, schloss sich nun auch das OLG Koblenz dem Urteil den Vorinstanz an. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor.
Zwar hat immer derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Der Beklagte sei damit als Pächter für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlage verantwortlich. Im vorliegenden Fall war jedoch auf die Rutsch- und die damit verbundene Verletzungsgefahr am Ende einer Treppe, die in einen Fluss führt, nicht gesondert hinzuweisen.
Gefahrenstelle war nicht überraschend, sondern offensichtlich
Maßstab für die Pflicht zur Sicherung einer Gefahrenquelle ist die Beurteilung durch einen umsichtigen und verständigen Verkehrsteilnehmer. Erst wenn auch für den aufmerksamen Beobachter eine Gefahr nicht ohne Weiteres erkennbar ist, muss darauf hingewiesen werden.
Eine Treppe, die sichtbar direkt in ein Gewässer führt, wird erfahrungsgemäß schon durch leichten Wellengang auf den unteren Stufen nass.
Wer diese offensichtlichen nassen Stufen dennoch betritt, muss sich auf einen rutschigen Zustand einstellen und damit rechnen, sich möglicherweise bei einem Sturz zu verletzen.
Die Treppe warnte vorliegend sozusagen vor sich selbst. Die Verkehrssicherungspflicht setze immer nur dort ein, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht ohne weiteres erkennbar sei. Nach Auffassung der Richter, kann und darf die Eigenverantwortung hinsichtlich leicht erkennbaren Gefahren, nicht auf die Verkehrssicherungspflichten anderer abgewälzt werden.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 31.5.2012, 8 U 1030/11).
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2472
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
932
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
720
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
690
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
550
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
490
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
448
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
434
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
419
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
413
-
Anwaltsregress: Haftungsverteilung bei Fehlern von Erst- und Folgeanwalt
18.12.2025
-
Nachträgliche Herabsetzung der Riester-Rente durch Versicherung nicht zulässig
16.12.2025
-
Wucherähnliches Sale-and-rent-back-Geschäft
17.11.2025
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
06.11.2025
-
Sind die Bonus-Apps der Discounter kostenlos?
29.10.2025
-
Mann tritt beim Aussteigen in Schlagloch: Keine Amtshaftung
27.10.2025
-
Supermarkt haftet nicht für Ausrutscher auf Salatblatt
08.10.2025
-
Kündigung einer Reise wegen eines nicht renovierten Hotelzimmers
18.09.2025
-
Kein Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Hosting-Dienst
17.09.2025
-
BGH erleichtert Schadensersatz bei Glättesturz
11.09.2025