Offensichtliche Gefahrenstelle warnt vor sich selbst – keine Verkehrssicherungspflicht
Die Klägerin besuchte im Juni 2010 anlässlich eines Public Viewings zur Fußball-WM eine Strandbar in Mainz. Zu dem Lokal gehörte auch eine breite, gut einsehbare Treppe, die direkt in den Rhein führte.
Der „Rheinfall“
Als die Klägerin die Treppe hinabstieg, rutschte sie auf der vorletzten nassen Treppenstufe aus und fiel in den Rhein. Beim Aufprall brach sie sich das Handgelenk und verlangte daraufhin vom Gaststättenbetreiber Schadensersatz in Höhe von 28.600 EUR und zusätzlich 3.000 EUR Schmerzensgeld. Ihrer Auffassung nach hätte der Gaststättenbetreiber auf die Sturzgefahr hinweisen müssen.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Nachdem das zunächst angerufene Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hatte, schloss sich nun auch das OLG Koblenz dem Urteil den Vorinstanz an. Es liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor.
Zwar hat immer derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die Pflicht, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Der Beklagte sei damit als Pächter für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlage verantwortlich. Im vorliegenden Fall war jedoch auf die Rutsch- und die damit verbundene Verletzungsgefahr am Ende einer Treppe, die in einen Fluss führt, nicht gesondert hinzuweisen.
Gefahrenstelle war nicht überraschend, sondern offensichtlich
Maßstab für die Pflicht zur Sicherung einer Gefahrenquelle ist die Beurteilung durch einen umsichtigen und verständigen Verkehrsteilnehmer. Erst wenn auch für den aufmerksamen Beobachter eine Gefahr nicht ohne Weiteres erkennbar ist, muss darauf hingewiesen werden.
Eine Treppe, die sichtbar direkt in ein Gewässer führt, wird erfahrungsgemäß schon durch leichten Wellengang auf den unteren Stufen nass.
Wer diese offensichtlichen nassen Stufen dennoch betritt, muss sich auf einen rutschigen Zustand einstellen und damit rechnen, sich möglicherweise bei einem Sturz zu verletzen.
Die Treppe warnte vorliegend sozusagen vor sich selbst. Die Verkehrssicherungspflicht setze immer nur dort ein, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht ohne weiteres erkennbar sei. Nach Auffassung der Richter, kann und darf die Eigenverantwortung hinsichtlich leicht erkennbaren Gefahren, nicht auf die Verkehrssicherungspflichten anderer abgewälzt werden.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 31.5.2012, 8 U 1030/11).
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