12 Monate altes Fahrzeug noch als „Neufahrzeug“ verkäuflich

Wann kann ein verkauftes Fahrzeug nicht mehr als „fabrikneu“ angesehen werden und ist daher mangelhaft? Darüber hatte das OLG Hamm in seinem Urteil zu entscheiden und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH hat es die Jahresfrist zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages bestätigt.

Die Klägerin kaufte Ende September 2012 über die erstbeklagte Händlerin von der zweitbeklagten Herstellerin aus Stuttgart einen Mercedes CL 500 als Neufahrzeug für rund 105.000 €. Das Fahrzeug, welches jedoch bereits Ende September 2011 produziert wurde, wurde der Klägerin im Oktober 2012 übergeben. Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin die Rückabwicklung des Kaufvertrages, da das Auto bereits im September 2011 produziert worden und bei der Händlerin schon länger „auf Halde“ gestanden sei. Zudem sei es von dieser bei Straßenausstellungen als Vorführwagen genutzt worden und hatte bei Übergabe bereits eine Laufleistung von 86 km. Aufgrund dessen sei der Mercedes bei Übergabe mangelhaft gewesen, da es sich nicht mehr um ein Neufahrzeug  gehandelt habe.

Klage abgewiesen – Jahresfrist nicht überschritten

Das Landgericht Hagen wies die Klage in erster Instanz ab. Auch die Berufung vor dem OLG Hamm hatte keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Fahrzeug dann fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. (Anders entschied der BGH zur Fabrikneuheit bei geringfügigen Mängeln - Urteil v. 06.02.2013, III ZR 374/11.)

Klägerin konnte weitere Behauptungen nicht nachweisen

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei Übergabe bereits auf Ausstellungen als Probefahrzeug benutzt worden sei. Zudem konnte sie keinen objektivierbaren Nachweis für die Behauptung erbringen, dass der Mercedes bei Übergabe bereits 86 km gelaufen sein soll. Auch ihre Behauptung, dass sie ein erst 2012 hergestelltes Auto kaufen wollte, konnte sie nicht nachweisen. Schließlich stehe nach Aktenlage auch fest, dass der Mercedes bei Erwerb nicht älter als 12 Monate war und somit noch als fabrikneu gelte.

(OLG Hamm, Urteil v. 16.08.2016, 28 U 140/15)

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