Neuwagenkauf: Fehlende Fabrikneuheit
Der Kläger hatte bei einem BMW-Vertragshändler einen BMW 320 d als Neuwagen bestellt. Der Kaufpreis betrug 39.000 €. Bei der Lieferung im Dezember 2009 stellten sich Schäden an der Lackierung und der Karosserie des Fahrzeuges heraus. Unter Fristsetzung verlangte der Kläger Nachbesserung. Diese schlug nach seiner Auffassung fehl, da die nachgebesserten Stellen für einen peniblen Betrachter immer noch sichtbar waren. Dies bestätigte auch ein Sachverständiger. Der Käufer lehnte eine weitere Nachbesserung ab und berief sich auf die mangelnde Neuwageneigenschaft des Fahrzeuges. Der BMW-Vertragshändler lehnte eine Neulieferung ab.
LG gibt dem Kläger Recht
Das zuständige LG betrachtete den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag als berechtigt. Nach Auffassung des LG fehlte dem gelieferten Fahrzeug die Neuwageneigenschaft, auf die der Kläger aber ein Anrecht habe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung von 10.000 €, außerdem habe das Autohaus ihn von den eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten für die Fahrzeugfinanzierung freizustellen sowie die Sachverständigenkosten zu ersetzen.
OLG stellt sich auf die Seite des Vertragshändlers.
Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG bewertete das Verhalten des Klägers als überpenibel. Die Unregelmäßigkeiten in der Lackierung seien kaum wahrnehmbar. Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sei der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung durch den Vertragspartner unerheblich sei. Dies sei vorliegend der Fall. Außerdem habe der Kläger das Recht verwirkt, sich auf die nicht vorhandene Fabrikneuheit des Fahrzeuges zu berufen. Da er zunächst die Nachbesserung des geringfügigen Mangels verlangt habe, sei die anschließende Berufung auf die mangelnde Fabrikneuheit widersprüchlich und daher unzulässig. Demgemäß wies das OLG die Klage ab.
BGH macht dem OLG Vorgaben.
Auf die Revision des Klägers stellte der BGH klar, dass die seitens des OLG vertretene Rechtsauffassung unzutreffend ist. Die Fabrikneuheit eines Fahrzeuges sei eine wesentliche, wertbildende Eigenschaft beim Kauf eines Neufahrzeuges. Auch bei nur ganz geringfügigen Mängeln seien erhebliche Abschläge am Kaufpreis üblich. Der Kläger habe daher aufgrund seines Nachbesserungsverlangens zunächst den Anspruch gehabt, dass durch die Nachbesserung ein neuwertiger Fahrzeugzustand, wie er bei einer werkseitigen Auslieferung üblich sei, erreicht werde. Auch wenn die nach der Nachbesserung noch vorhandenen Mängel nur bei genauerem Hinsehen erkennbar seien, so entspreche der Zustand des Fahrzeuges nach wie vor nicht dem eines neuwertigen Kfz. Insoweit sei der Mangel auch nicht als geringfügig einzustufen. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei nicht ausgeschlossen. Da der BGH den Sachverhalt für nicht hinreichend aufgeklärt hielt, hat es die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
(BGH, Urteil v. 06.02.2013, III ZR 374/11)
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