Einen Rauswurf nach einem Arbeitsunfall muss ein Arbeitsnehmer während der Probezeit hinnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn unklar ist, ob möglicherweise der Arbeitgeber den Unfall sogar (mit)verschuldet hat.
Vier Finger der rechten Hand hatte er sich knapp 2 Monate nach seiner Einstellung in dem Industrieschneidebetrieb abgetrennt.
Drei Finger konnten erfolgreich wieder mit der Hand verbunden werden. Dennoch kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der noch andauernden Probezeit.
Finger weg, Stelle auch
Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte der Mitarbeiter den Unfall selbst verschuldet. Er habe mehrfach Sicherheitsvorschriften übertreten. Hierdurch sei es bereits vor dem Unfall zwei mal zu gefährlichen Situationen gekommen. Der Unfall selbst sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger entgegen jeglicher Sicherheitsbestimmung mit der Hand in die bereits aktivierte Schneidemaschine gegriffen habe. Der Arbeitgeber wollte eine Weiterbeschäftigung deshalb nicht verantworten.
Ganz anders sah es der Arbeitnehmer und machte geltend, nicht er sondern der Arbeitgeber habe den Unfall durch fehlende Sicherheitsvorkehrungen verschuldet. Nach seiner Auffassung war die Kündigung willkürlich und verstieß angesichts des schweren Arbeitsunfalls gegen die Gebote von Treu und Glauben. Dies gelte jedenfalls solange, als nicht geklärt sei, dass nicht der Arbeitgeber selbst den Unfall wesentlich mitverschuldet habe.
Keine soziale Rechtfertigung der Kündigung erforderlich
Das Arbeitsgericht Solingen sah keine Veranlassung von der Grundregel abzuweichen, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Begründung zulässig ist. Die Begründung des Arbeitgebers hinsichtlich der mangelnden Teamfähigkeit des Klägers und der wiederholten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften lasse auch keine Willkür erkennen. In der Rechtsprechung sei im übrigen anerkannt, dass auch schwerste Krankheiten eine Kündigung während der Probezeit nicht als sittenwidrig erscheinen ließen. Dies gelte deshalb auch bei körperlichen Verstümmelungen durch Unfälle. Sollte der es dem Kläger gelingen, ein Verschulden des Arbeitgebers an dem Arbeitsunfall nachzuweisen, so sei ihm eine Schadensersatzklage unbenommen.
Willkür muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen
In der beim LAG geführten Berufungsverhandlung betonten die Landesarbeitsrichter, dass die einzige Zulässigkeitsgrenze für eine Kündigung während der Probezeit durch das allgemeine Willkürverbot gezogen werde. Die Überschreitung dieser Grenze müsse allerdings der Arbeitnehmer dezidiert belegen, z.B. durch die Darlegung eines sachwidrigen, willkürlichen Motivs für die ausgesprochene Kündigung. Eine solche Grenzüberschreitung habe der Kläger aber nicht annähernd plausibel dargetan. Auf Anraten des Gerichts nahm der Kläger darauf die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil noch in der mündlichen Verhandlung zurück. (LAG Düsseldorf, 14 Sa 1186/12). Das Urteil des Arbeitsgerichts ist damit rechtskräftig.
(ArbG Solingen, Urteil v. 10.05.2012, 2 Ca 198/12).