Vergütungsanspruch des Anwalts kann trotz Kündigung des Mandats bestehen bleiben
Der Dienstverpflichtete, also der Anwalt, könne grundsätzlich seinen den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Demnach verblieben dem Rechtsanwalt die bereits mit der Berufungseinlegung angefallenen Gebühren in voller Höhe.
Wann besteht kein Honoraranspruch?
Hat allerdings der Anwalt durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, wenn seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben.
Dies setzt ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten voraus.
Anwalt muss keine aussichtslosen Prozesse führen
Der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Empfehlung, das Rechtsmittel zurückzunehmen, seien jedoch nicht zu beanstanden, meinten die Karlsruher Richter. Der Anwalt habe von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten, wie von der Führung eines von vorneherein aussichtslosen Rechtsstreits.
(BGH, Urteil v. 26.09.2013, IX ZR 51/13).
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