Steuerberater dürfen nicht mit Rechtsberatung werben
Angebot: umfassende Rechtsberatung, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Eine Steuerberatungsgesellschaft hat auf ihrer Internetseite damit geworben, dass sie umfassende Rechtsberatungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungstätigkeiten anbietet.
Erbrecht aus juristischer und steuerlicher Sicht
Unter anderem hatten die Steuerberater auf ihre Spezialisierung im Erb- und Stiftungsrecht verwiesen. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass sie im Erbrecht sowohl aus juristischer und steuerlicher Sicht den Mandanten zur Verfügung stehen.
Im Stiftungsrecht bezog sich die Werbung auch auf die Gründung von Stiftungen und ähnliches.
Rechtsanwaltskammer war dagegen
Die im Bezirk der Steuerberater zuständige Rechtsanwaltskammer hat die Steuerberater auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Aussagen verklagt. Das Landgericht Baden-Baden hat die Steuerberater antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 RDG).
RDG erlaubt Steuerberatern Rechtsberatung nur als untergeordnete Nebenleistung
Rechtsdienstleistungen sind immer nur dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.
Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. Dabei kommt es auf die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse an. Die Rechtsdienstleistung darf nicht der Schwerpunkt der Tätigkeit sein.
Ausdrücklicher Hinweis auf Beratung im Erb- und Stiftungsrecht stellt rechtliche Beratung in den Vordergrund
Die von den Steuerberatern angepriesene Spezialisierung in den Bereichen Rechtsberatung, Erb- und Stiftungsrecht lässt erkennen, dass diese den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in der Unterstützung der Mandanten in wirtschaftlichen Fragen sehen, sondern in der Klärung rechtlicher Probleme.
Verstoß entfällt nicht, weil die Steuerberater ihrerseits einen Anwalt beauftragen
Entscheidend ist die Sichtweise des Mandanten; die Steuerberater haben die Rechtsdienstleistungen über die Homepage den Rechtssuchenden direkt angeboten. Der Anwalt sollte bei den Mandanten gar nicht in Erscheinung treten, sondern als „Subunternehmer“ des Steuerberaters letzteren beraten.
Ziel des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, den Rechtssuchenden vor unqualifizierter Beratung zu schützen. Dies kann durch die „Zwischenschaltung“ des Steuerberaters nicht erreicht werden. Z. B. können Angaben, die der Mandant dem Steuerberater gibt, bei Weitergabe an den Rechtsanwalt unabsichtlich „verfremdet“ werden. Umgekehrt weiß der Steuerberater mangels juristischer Ausbildung gar nicht, was er gegebenenfalls ergänzend beim Mandanten an Informationen abfragen muss.
(LG Baden-Baden, Urteil v. 22.9.2010, 4 O 32/10).
Praxis-Hinweis: Verträge mit Mandanten, die Leistungen beinhalten, die gegen das RDG verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet zunächst, dass dem steuerlichen Berater ein Honoraranspruch nicht zusteht (§ 812 BGB).
Bei einer fehlerhaften Rechtsdienstleistung haftet der Steuerberater seinem Vertragspartner und dem erkennbar unmittelbar von der Beratung betroffenen Personenkreis (z. B. beim Erbvertrag) nach § 280 BGB und den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter trotz der Nichtigkeit des Vertrags dem Grund nach auf Schadensersatz für den dadurch eingetretenen Schaden. Die bedeutendste Folge kann bei einem Verstoß gegen das RDG der Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes sein.
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