Schnee- und Glatteisunfälle: Finanzamt an Unfallkosten beteiligen
Die Oberfinanzdirektion Koblenz erläuterte in einer Pressemitteilung die Spielregeln zum Werbungskostenabzug bei Unfallkosten. Danach haben Sie Folgendes zu beachten:
- Als Werbungskosten anlässlich eines Verkehrsunfalls sind vor allem Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs und die des Unfallgegners, Gutachterkosten, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Schadenersatzleistungen abziehbar.
- Abziehbar sind nur die Kosten, die sie aus eigener Tasche wegen des Unfalls haben bezahlen müssen. Zahlungen von der Versicherung sind von den Gesamtkosten abzuziehen.
- Zahlt die Vollkaskoversicherung die Unfallkosten, darf die Selbstbeteiligung als Werbungskosten abzogen werden.
- Die Anhebung der Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Was die Oberfinanzdirektion Koblenz nicht verrät: Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die Unfallkosten während einer beruflichen Fahrt, wenn Sie alkoholisiert einen Unfall bauen.
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