Hatten Sie aufgrund des Schneechaos einen Verkehrsunfall, können Sie die Reparaturkosten eventuell mit dem Finanzamt teilen. Ein Werbungskostenabzug kommt in Frage, wenn sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder bei einer Familienheimfahrt in Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ereignete.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz erläuterte in einer Pressemitteilung die Spielregeln zum Werbungskostenabzug bei Unfallkosten. Danach haben Sie Folgendes zu beachten:

  • Als Werbungskosten anlässlich eines Verkehrsunfalls sind vor allem Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs und die des Unfallgegners, Gutachterkosten, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Schadenersatzleistungen abziehbar.
  • Abziehbar sind nur die Kosten, die sie aus eigener Tasche wegen des Unfalls haben bezahlen müssen. Zahlungen von der Versicherung sind von den Gesamtkosten abzuziehen.
  • Zahlt die Vollkaskoversicherung die Unfallkosten, darf die Selbstbeteiligung als Werbungskosten abzogen werden.
  • Die Anhebung der Versicherungsbeiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Was die Oberfinanzdirektion  Koblenz nicht verrät: Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die Unfallkosten während einer beruflichen Fahrt, wenn Sie alkoholisiert einen Unfall bauen.