Mandantenwerbung: BGH lockert Werbung um ein Einzelfallmandat

Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich klargestellt und damit die bisherige Rechtsprechung über den Haufen geworfen.

In der Werbung um Mandate fallen nach und nach immer mehr Bastionen.  Ein Verstoß gegen das Berufsrecht liegt nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und ihm eine an seinen Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann, so die BGH Entscheidung .

Kommanditisten in Insolvenz geratener Fondsgesellschaft angeschrieben

In dem Urteilsfall hatten die Anwälte Anleger einer in Insolvenz befindlichen Fondsgesellschaft als Anwälte vertreten. Deren Kommanditisten wurden - teilweise auch im Klagewege - vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch genommen. Daraufhin hatte die beklagte Kanzlei an zahlreiche von ihr nicht anwaltlich vertretene Kommanditisten der Fondsgesellschaft folgendes persönlich adressiertes Schreiben gerichtet:

Schriftliches Angebot, sich zum Zwecke gemeinsamer Interessenvertretung zusammenzuschließen

„In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir mehrere Kommanditisten vertreten, die vom Insolvenzverwalter der G. KG vor dem Landgericht D. aus Kommanditistenhaftung in Anspruch genommen werden. Wir halten eine Verteidigung gegen die Klagen mindestens insoweit für erfolgsversprechend, sofern und soweit die Kommanditisten nicht direkt an der G. KG,  sondern nur mittelbar, und zwar als Treugeber über die Treunehmerin, die M., beteiligt waren.

Es gibt darüber hinaus einige weitere aussichtsreiche Ansatzpunkte, wie z.B. eine mögliche Verjährung der Ansprüche. Aus den uns vorliegenden Unterlagen ... ergibt sich weiter, dass sich der Insolvenzverwalter mit zwei größeren Anlegergruppen in Vergleichsgesprächen befindet. Gerne erörtern wir mit Ihnen diese diversen Aspekte der Angelegenheit ausführlich telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch.

Wir weisen insbesondere darauf hin, dass es für Kommanditisten, die bereits in Anspruch genommen werden bzw. bei denen dies noch bevorsteht, sinnvoll sein kann, sich zum Zwecke gemeinsamer Interessenvertretung zusammenzuschließen, um gegenüber dem Insolvenzverwalter eine stärkere Verhandlungsposition aufzubauen. Wir sind auch interessiert am Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit Anwaltskollegen, die Sie eventuell in dieser Angelegenheit bereits vertreten“.

Nur ausreichende Gründe des Gemeinwohls können Werbefreiheit einschränken

Nach Ansicht des BGH und damit entgegen der Entscheidung der Vorinstanz verstößt dieses Schreiben nicht gegen § 43b BRAO. Der BGH erklärte, dass eine Einschränkung der Werbemöglichkeit bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht komme, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert. In der Vergangenheit hatte der zuständige Senat stets betont, dass er eine Werbung um Aufträge im Einzelfall  bereits dann als unzulässig erachte, wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt. Insoweit hatte das Gericht etwa Unglücksfälle im Blick, in denen Anwälte potenzielle Mandanten in aufdringlicher Weise umwerben und sich die Verbraucher möglicherweise nicht frei für einen Anwalt entscheiden können.

Werbeverbot im Einzelfall schon länger umstritten

In der Rechtsprechung und Literatur wurden hingegen teilweise schon lange strengere Anforderungen an ein Werbeverbot gestellt:

  • So sei eine Werbung um die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall nicht bereits dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anspreche.
  • Ein Verbot setzte vielmehr zusätzlich voraus, dass die Werbung in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet sei, das Schutzgut von § 43b BRAO konkret zu gefährden, mithin eine gemeinwohlschädliche Aufdringlichkeit vorliege.

Auch der BGH hatte solche Fälle nicht als vom Verbot erfasst angesehen, in denen sich der Rechtsanwalt an Personen wendet, bei denen er keinen konkreten Handlungs- oder Beratungsbedarf, sondern - beispielsweise wegen einer erfolgten Gesetzesänderung - ein bloß generelles Interesse an seiner Leistung erwartet.

Er hat es als zulässig erachtet, diesen Adressaten einen konkreten Handlungs- oder Beratungsbedarf erst mit den in der Anwaltswerbung enthaltenen Angaben zu einer konkreten Fallgestaltung bewusst zu machen. „In einer solchen Situation fehlte es an einer gezielten persönlichen und daher gegebenenfalls als aufdringlich empfundenen Kontaktaufnahme“, stellte der BGH klar.

EU-Richtlinie untersagt absolute Werbeverbote

Der BGH begründet seine neue Haltung damit, dass § 43b BRAO im Lichte des Wortlauts und des Zwecks des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt auszulegen sei. Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG seien absolute Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe untersagt.

Ein Werbeverbot komme daher nur in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergebe. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge diesen Anforderungen nicht. Ein Werbeverbot zum Schutze potentieller Mandanten vor Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit könne aber durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein.

(BGH, Urteil v. 13.11.2013, I ZR 15/12).

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