Mandantenfragen am Telefon: haftungsrechtlich eine heiße Kiste!
Gilt ein Rat am Telefon als vertragliche Leistung, die das normale Haftungsprogramm im Falle eines Fehlers in Gang setzt?
Grenze zwischen Gefälligkeit und Beratungsvertrag
Berater bewegen sich auf einem schmalen Grat, wenn sie telefonische Auskünfte auf Fragen geben, die ihnen spontan und ohne die Möglichkeit der Vorbereitung gestellt werden.
Das Schwert der Haftung hängt über ihnen, denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird sehr schnell der stillschweigende Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrags angenommen, wenn bestimmte Indizien vorliegen und die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles auf einen Rechtsbindungswillen der Parteien schließen lassen.
Indizien für Rechtsbindungswillen
Für einen Rechtsbindungswillen und damit einen Auskunftsvertrag sprechen folgende Umstände:
- Die Auskunft ist für den Anfragenden von erkennbar erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung und
- er will sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen;
- der Auskunftgeber ist für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder verfolgt mit der Auskunft ein eigenes wirtschaftliches Interesse (BGH, Urteil v. 22.7.2004, IX ZR 132/03).
Liegen diese Voraussetzungen im Einzelfall vor, heißt dies nicht automatisch, dass ein Beratungsvertrag geschlossen wurde; diese Indizien deuten lediglich stark darauf hin. Alle anderen Umstände müssen mit in die Bewertung einfließen.
Das spricht für einen Vertragsschluss
Einen Vertragsschluss hat der BGH beispielsweise bei folgenden Szenarien angenommen:
- Der Auskunftgeber wurde zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen desjenigen, der die Auskunft in Anspruch genommen hat, hinzugezogen (BGH, Urteil v. 25.10.1966, VI ZR 8/65).
- der Auskunftgeber wurde in solchen Verhandlungen als unabhängige neutrale Person einbezogen (BGH, Urteil v. 18.1.1972, VI ZR 184/70)
- der Auskunftgeber hat ein besonderes persönliches Engagement dadurch gezeigt, dass er Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme machte;
- zwischen Auskunftgeber und –empfänger bestand bereits eine anderweitige Vertragsbeziehung (BGH, Urteil v. 14.11.1968, VII ZR 51/67).
Unentgeltlichkeit kein Hinweis auf Gefälligkeit!
Den Spruch vom geschenkten Gaul können Sie in diesem Zusammenhang vergessen: Die Tatsache, dass sich der Auskunftgeber für seinen Rat nicht bezahlen lässt, spricht nicht gegen den Abschluss eines verbindlichen Vertrags mit Haftungsfolge (BGH, Urteil v. 21.12.1989, IX ZR 234/88).
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
466
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
4351
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
329
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
327
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
2311
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
2092
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
131
-
Einspruchsfrist versäumt: Was ist bei Bescheidverspätung oder Verlust in der Post zu beachten?
110
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
95
-
Unerwünschte Blicke über den Gartenzaun
78
-
Vorösterliche Enthauptung eines Deko-Hasen
29.03.2026
-
Synchron durchgeführte Online-Fortbildungen sind nicht genehmigungspflichtig
25.03.2026
-
Anwaltshaftung gegenüber Rechtsschutzversicherungen
24.03.2026
-
Irritierendes Schnarchen von der Richterbank
22.03.2026
-
Schwunghafter Handel mit Flensburgpunkten
15.03.2026
-
Leitentscheidung zur Wirksamkeit von anwaltlichen Honorarvereinbarungen
09.03.2026
-
Schlichtungsstelle verzeichnet 2025 einen Anstieg der Anträge um 50 Prozent
09.03.2026
-
Ransomware-Attacken sind weiterhin die größte Bedrohung
04.03.2026
-
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche nach Seitensprung
01.03.2026
-
Rechtsanwaltskammern empfehlen höhere Azubi-Vergütungen
24.02.2026