![Kontrolle der Justiz nicht Aufgabe der Rechtsanwaltskammer Kontrolle der Justiz nicht Aufgabe der Rechtsanwaltskammer](https://www.haufe.de/image/mann-mit-fernglas-236736-2.jpg?trafo=4x3&width=300&digest=KtSifCAAYMEoplnVzdFGnNhQhdVLvpgqn808GqX4elE%3D)
Muss die Kammer auf Antrag eines Mitglieds auf verfassungskonforme Justizpraxis hinwirken und dafür Prozessbeobachtung betreiben? Mit dieser Frage musste sich der BGH kürzlich befassen, nachdem ein Anwalt gegenüber seiner Anwaltskammer auf Prozessbeobachtung bestand.
Was genau gehört eigentlich zum Aufgabenkreis der Rechtsanwaltskammern? Hierüber gab es eine ernste Auseinandersetzung zwischen einem Anwalt und seiner Kammer bis hinauf zum Entscheid vor dem BGH.
Antrag: in rechtlich zweifelhaften oder grotesk verlaufenden Verfahren Kammerbeobachter schicken
Der klagende Rechtsanwalt beantragte durch Schriftsatz bei seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer, auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am Beschlussanträge zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, „in rechtlich zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor allen Gerichtsbarkeiten, auf Anregung eines an einem solchen Verfahren beteiligten Kammermitgliedes, einen offiziellen Prozessbeobachter zu bestellen“ und „nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen auf eine verfassungskonforme Justizpraxis hinzuwirken“.
Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einrichten
In einem weiteren Schriftsatz beantragte er, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabteilung und eine Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einzurichten.
Nachdem die Kammer den Antrag abgelehnt hatte, zog der Anwalt vor den zuständige Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, wo er ebenfalls unterlag. Auch die Berufung vor den BGH verlief negativ.
BGH: Öffentlichkeitsarbeit für die Anwaltschaft geht in Ordnung
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen laut BGH nicht. Zu Recht habe das Gericht die angestrebten Tagesordnungspunkten nicht als Angelegenheit „von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft“ angesehen.
Damit habe das Gericht gezeigt, dass es den durch die §§ 73, 89 BRAO umrissenen Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt habe.
Nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst
Der AGH habe auch zu Recht entschieden, dass die vom Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit nach Ansicht des BGH im Grundsatz eine legitime Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft.
„Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Kontrolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern“, stellten die Karlsruher Richter klar.
(BGH, Beschluss vom 5.11.2013, AnwZ (Brfg) 37/13).