Das Schweigerecht des Strafverteidigers geht weit: Es umfasst alles, was er in Ausübung seines Mandats erfährt, auch Zufallswissen.  Darauf, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat, komme es nicht an. Er hat auch kein kein Recht, die Interessen des Mandanten gegen die Interessen Dritter an einer Aussage abzuwägen.

Der Rechtsbeschwerdeführer war Strafverteidiger in einem gegen seinen Mandanten und dessen Ehefrau geführten Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung. Später entbrannte zwischen deren Verwandten Streit um das für die Schadenswiedergutmachung zuammengelegte Geld.

 

Familie legte Geld für Wiedergutmachung zwecks Bewährung zusammen

Das Gericht stellte in dem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung eine Bewährungsstrafe in Aussicht für den Fall, dass die Angeklagten einen höheren Geldbetrag als Wiedergutmachung zahlten.

In einer Verhandlungspause konnte der Strafverteidiger bei den Angehörigen seines Mandanten erreichen, dass der Bruder des angeklagten Ehemannes und dessen Vater jeweils 5 000 EUR für die Wiedergutmachung bereitstellten. Die Rückzahlung dieses Betrages machte der Bruder nun gerichtlich gegen die Mutter der angeklagten Ehefrau geltend mit der Behauptung, diese habe ihm auf dem Gerichtsflur die Rückzahlung zugesagt, weil dies der Wiedergutmachungsanteil für ihre Tochter gewesen sei.

 

Strafverteidiger verweigert Zeugenaussage

Der als Zeuge für die Vereinbarung benannte Strafverteidiger verweigerte im Zivilprozess die Aussage unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Strafverteidiger. Amts- und Landgericht hielten dies für unberechtigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht diene dem alleinigen Interesse des Mandanten und werde gleichzeitig durch dieses begrenzt. Das Mandanteninteresse werde hier durch eine Zeugenaussage aber nicht verletzt.

 

Zeugnisverweigerungsrecht und Verschwiegenheitspflicht

Dieser für die Rechte der Strafverteidigung gefährlichen Interessenabwägung geboten die BGH-Richter Einhalt. Alles, was der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes erfahre, unterliege der Verschwiegenheit. Darauf, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben habe, komme es nicht an. Dies betreffe auch Zufallswissen, wobei die hier interessierenden Verhandlungen auf dem Gerichtsflur der unmittelbaren Tätigkeit des Verteidigers zuzuordnen seien. Die Verhandlungen seien von wesentlicher Bedeutung für die Bestrafung seines Mandanten gewesen. Das Zeugnisverweigerungsrecht korrespondiere daher mit einer Verschwiegenheitspflicht. Anders verhalte es sich nur, wenn der Verteidiger Wissen lediglich anlässlich einer Strafverteidigung erhalten habe, z.B. als wartender Zuhörer im Gerichtssaal.

 

Kein Raum für Abwägung

Der BGH betonte, dass nur der Mandant selbst den Strafverteidiger von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden könne. Tue er dies nicht, so bestehe für den Rechtsanwalt auch kein Recht, die Interessen des Mandanten gegen die Interessen Dritter an einer Aussage abzuwägen. Eine Ausnahme bestehe ausschließlich in den Fällen, in denen aus Gründen des Allgemeinwohls zur Bekämpfung schwerster Straftaten oder der Erfüllung von Steuergesetzen eine Aussage unbedingt geboten sei.

(BGH, Beschluss v 16.02.2011, IV ZB 23/09).