Wir wünschen Ihnen einen guten Flug - aber: Wenn ein Anwalt sich für die Anreise zum Gericht statt für die Bahn für das Flugzeug entscheidet, muss er dafür u.U. selbst zahlen. Der vor Gericht Unterlegene muss nur die angemessenen Kosten erstatten...

Erstattungsfähig: Nur das günstigste Transportmittel

Der vor Gericht unterlegene Gegner muss im Rahmen der Kostenerstattung für die Anreise des gegnerischen Anwalts nur angemessene Kosten erstatten. Regelmäßig muss er nur das günstigste zumutbare Transportmittel bezahlen. Das gelte, so das OLG, auch bei einer weiten Anreise und erfordert auch einmal ein etwas früheres Aufstehen als gewohnt.

Ausnahme: Wenn es sonst zeitlich nicht hinhaut

Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn der Anwalt andernfalls nicht rechtzeitig zum Termin hätte anreisen können. Das Gericht hob mit seinem Beschluss eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und gab der Beschwerde eines Klägers statt. Dieser hatte einen Prozess verloren, so dass er auch die Anwaltskosten des Gegners tragen musste. Bei einer Prüfung der Kosten stellte er fest, dass der in München ansässige Anwalt

  • statt mit der Bahn
  • mit dem Flugzeug über Frankfurt
  • und dann mit einem Leihwagen

angereist war. Der Kläger weigerte sich, die dadurch entstandenen Reisekosten in Höhe von 614 Euro zu übernehmen.

Nur die 300 EUR für die Bahnfahrt

Das Gericht war möglicherweise mit Frühaufstehern besetzt und arbeitet sich verkehrstechnischgründlich in den Sachverhalt ein.

Es errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte.

  • Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen
  • und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen.

Der Kläger müsse nur die Kosten einer Bahnfahrt in Höhe von rund 300 Euro zahlen. Dass sich der gegnerische Anwalt für eine teurere Reisevariante entschieden habe, dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen.

(OLG Koblenz, Beschluss v. Beschluss v. 10.05.2010, 14 W 208/10)