Wenn der getrennte Ehepartner das Gemeinschaftskonto plündert

Durchaus kommt es vor, dass nach einer Trennung sämtliche Konten vom Ex-Partner geplündert werden. Nur in Ausnahmefällen kann aber eine Kontoverfügung eigenmächtig vorgenommen werden, da das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte beiden Eheleuten gehört. Die Hälfte muss regelmäßig zurückgegeben werden.

Eine in Aussicht stehende Scheidung lässt die Ehepartner oft zu rabiaten Methoden greifen. Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau im Jahre 2009 ohne dessen Wissen und Einwilligung von dem gemeinschaftlichen Konto in Polen ca. 15.500 Zloty (rund 3.800 EUR) abgehoben. Der Ehemann verlangte nun die Rückzahlung des hälftigen Betrages.  

Konto in Polen leer geräumt

Um den Antrag abzuwehren, beantragte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe, welche das Amtsgericht Bremerhaven ablehnte. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein.

Hälftige Teilung bei Scheitern der Ehe

Da die Antragsgegnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hatte, war die Sache vor dem OLG Bremen noch nicht entscheidungsreif. Gleichzeitig wies der Senat jedoch darauf hin, dass die Beschwerde der Ehefrau nach dem derzeitigen Stand nur teilweise Erfolg haben werde, da der Ehemann grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von ca. 1900 EUR habe. Dies begründeten die Richter damit, dass die Ehegatten am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt seien. 

Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel für eigenmächtige Abhebung nicht ausreichend

Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Kontoverfügung von einer anderen Bestimmung erfasst sei. Diese kann rechtsgeschäftlich vereinbart, sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben. Für diese Behauptung sei aber die Ehefrau beweispflichtig geblieben. 

Aufrechnung des Wohnvorteils des im Haus verbliebenen Ex-Mannes

Im Übrigen sei der Anspruch jedoch in Höhe von rund 800 EUR erloschen, da der Ehemann für drei Monate das ehemalige Familienheim bewohnt hatte. Diesbezüglich hatte die Ehefrau die Aufrechnung mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 274 EUR erklärt. 

(OLG Bremen, Urteil v. 4.03.2014, 4 UF 181/13).

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