Nießbrauch, Wohnrecht und Auszug eines Partners wegen Trennung

Wenn sich Eheleute trennen, bedeutet dies meist für einen von ihnen den Auszug aus der Wohnung. Derjenige, der weicht, kann auch dann eine Nutzungsvergütung beanspruchen, wenn er nicht Miteigentümer ist. Ein Wohnrecht kann dafür ausreichen, so der BGH.

Wer aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, hat oft Anspruch auf eine Nutzungsvergütung gegen den in den ehelichen vier Wänden verbliebenen Ehepartner. Unbestritten ist das so, wenn beide Partner Eigentümer der Immobilie sind. Der BGH hat jetzt auch andere Nutzungsrechte beleuchtet, die einen solchen Anspruch begründen können.

Nicht nur Wohneigentum, auch ein Wohnrecht muss ausgeglichen werden

Ein Ehepaar hatte zu jeweils hälftigen Miteigentumsanteilen ein Haus erworben. Dieses Eigentum übertrugen sie 1998 zu je ¼ an ihre vier gemeinsamen Töchter, behielten sich jedoch als Gesamtberechtigte ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Als sich das Paar 2009 trennte, zog die Ehefrau aus dem Haus aus. Ihr Mann verblieb mit den vier volljährigen Töchtern und einem Enkelkind im ehemaligen Familienheim, dessen Wohnwert später auf monatlich 1.200 EUR beziffert wurde.

Ausgezogene Ehefrau verlangt Nutzungsentschädigung

Im August 2012 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Im August 2011 verlangte die Ehefrau erstmals eine Nutzungsentschädigung von 600 EUR monatlich von ihrem Ex-Mann. Nachdem das Familiengericht zunächst den Antrag der Frau zurückgewiesen hatte, bekam sie vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken zumindest teilweise Recht: Die Richter sprachen ihr eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 250 EUR pro Monat von September 2011 bis zur Ehescheidung im August 2012 zu. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen diesen Beschluss blieb erfolglos.

Nutzungsvergütung auch bei Erbbaurecht, Nießbrauch, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht

Der BGH und die OLG-Richter waren sich einig: Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte, der dem anderen die Ehewohnung während des Getrenntlebens überlassen hat, von seinem Ex-Partner eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Grund für diese Regelung: Diese Vergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensieren. Zudem soll sie einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Dabei umfasst die Vorschrift alle Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen.

Wovon hängt es ab, ob eine Nutzungsvergütung

Daraus folgt: Ob eine Nutzungsvergütung zu entrichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. Der Vergütungsanspruch besteht daher auch, wenn ein Ehepartner aus einer Ehewohnung auszieht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden.

Wie wird die Nutzungsvergütung errechnet

Diese Duldungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des anderen aus der Wohnung. Die fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehegatten entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein.

Da im entschiedenen Fall neben dem Ehemann noch vier erwachsene Töchter sowie ein Enkelkind die Ehewohnung nutzen, hat das OLG die zu zahlende Nutzungsvergütung auf rund 1/5 des Gesamtwohnwerts des Anwesens festgesetzt.

(BGH, Beschluss v. 18.12.2013, XII ZB 268/13).