Wird erst kurz vor dem Tod eines Eheschließenden zur finanziellen Absicherung des Überlebenden geheiratet, hat der im Normalfall keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Versorgungsehe lautet das Unwort, das die Rentenansprüchen entfallen lässt.

Spät gefreit, auch gereut

Geklagt hatte eine Frau, die ihren krebskranken Lebensgefährten 6 Tage vor dessen Tod heiratete und später Witwenrente beantragte. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Zahlung ab, weil die Ehe weniger als ein Jahr dauerte und damit eine "Versorgungsehe" zu vermuten sei.

 

Lebten bereits 30 Jahre zusammen

Die Klägerin hatte jedoch mit ihrem Lebensgefährten fast 30 Jahre zusammengelebt. Erst auf dem Sterbebett entschloss er sich, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Er ließ sich eilig von seiner ersten Ehefrau scheiden und heiratete noch am Tag der Scheidung im Krankenhaus. Zuvor hatte der Todkranke seinen Nachlass geregelt und darin seine neue Frau mit erheblichen Vermögenswerten bedacht.

 

Versorgungsehe?

Bei Ehen, die bis zum Tod noch keine 12 Monate lang gedauert haben,wird eine Versorgungsehe, also eine Eheschließung aus finanziellen Motiven vermutet, die einen Renbtenabspruch entfallen lässt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hinterbliebene darlegen und nachweisen kann , dass die Ehe nicht zur finanziellen Absicherung geschlossen wurde. Entscheidend ist, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolge. Deshalb lag nach Ansicht des LAG eine Versorgungsehe auch vor, weil die Versorgung der Hinterbliebenen hier durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolge.

 

Ging es nur um Geld??

Dem Verstorbenen sei es aufgrund der beachtlichen Zuwendungen zu Lebzeiten und von Todes wegen erkennbar um die Versorgung der Klägerin nach seinem Tod gegangen. Dies sei tragendes Motiv für die Heirat gewesen, weshalb eine Versorgungsehe vorgelegen habe.

(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.4.2011, L 13 R 203/11).