Kinder fackeln Gartenhütte ab – muss die Versicherung zahlen?
Zuerst brennen nur Pullover und Pappbecher und dann plötzlich zwei ganze Gartenhütten. Die eine brennt vollkommen ab, die zweite wird stark beschädigt. Die "Brandstifter" waren zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren.
Vorsätzliches Zündeln?
Die Haftpflichtversicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 103 VVG. Der besagt, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Beweislast liegt bei der Versicherung
Diesen Vorsatz sah das OLG Karlsruhe nicht. Das LG Freiburg habe in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die beiden Kinder die Hütten nicht zielgerichtet abrennen wollten. Im Vordergrund ihres Handelns sei das „Spiel mit dem Feuer“ gestanden.
Die Beweislast des vorsätzlichen Handelns liegt dabei gemäß § 103 VVG beim Versicherer.
Voraussetzungen für vorsätzliches Handeln:
- Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die unmittelbare Handlung beziehen, in diesem Fall also auf das Anzünden mehrerer Gegenstände.
- Er kommt nur dann zum Tragen, wenn die Versicherung ihn auch für den eingetretenen Schaden nachweisen kann, in diesem Fall also das Abrennen der beiden Gartenhütten.
Hier müsse berücksichtigt werden, dass Kinder andere Vorstellungen beim Umgang mit Feuer haben als Erwachsene. Ein vernünftiger Erwachsener werde aus einem objektiv gefährlichen Geschehen vielfach den Schluss ziehen, dass das Abbrennen der gesamten Hütte möglich ist. Bei einem 12-jährigen Kind, das aus seiner Sicht mit dem Feuer spielt, seien solche Schlussfolgerungen in der Regel nicht ohne weiteres möglich.
Erfolgloser Löschversuch spricht gegen Vorsatz
Den Kindern könne auch nicht ein bedingter Schädigungswille unterstellt werden. Dagegen spreche insbesondere der Umstand, dass die Kinder einen erfolglosen Versuch unternommen hätten, das Feuer zu löschen.
Auch aus der Tatsache, dass die Mutter eines der Kinder in der Vergangenheit bereits vor den Gefahren des Zündels gewarnt hatte, „weil da alles kaputt gehen“ könne, lässt sich kein Vorsatz herleiten. Denn es gehöre zu den normalen Erfahrungen der Kindererziehung, dass elterliche Warnungen nicht immer auf fruchtbaren Boden fallen.
(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.12.2013, 9 U 27/13).
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.3222
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
1.305
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
714
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
576
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
372
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
318
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
313
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
260
-
Wann gilt zusätzlicher Unterhaltsbedarf des Kindes als Mehrbedarf oder Sonderbedarf?
2482
-
Suizid ist nicht strafbar, sind aber Erben nach einem "Schienensuizid" schadensersatzpflichtig?
226
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025
-
Bedingte Erbeinsetzung nur für bestimmten Geschehensablauf
28.10.2025
-
Familiengerichte können Umgangsregelung verweigern
15.10.2025
-
Strafbarkeitsfalle Parteiverrat als Mediator
25.09.2025