Versicherungsschutz bei Feuerschaden durch spielende Kinder

Gibt es einen Versicherungsschutz, wenn ein zwölf- und ein elfjähriges Kind trotz Warnung ihrer Eltern zwei Gartenhütten abbrennen? Oder kann sich die Versicherung wegen Vorsatzes auf Leistungsfreiheit beziehen?

Zuerst brennen nur Pullover und Pappbecher und dann plötzlich zwei ganze Gartenhütten. Die eine brennt vollkommen ab, die zweite wird stark beschädigt. Die "Brandstifter" waren zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren.

Vorsätzliches Zündeln?

Die Haftpflichtversicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 103 VVG. Der besagt, dass ein Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

Beweislast liegt bei der Versicherung

Diesen Vorsatz sah das OLG Karlsruhe nicht. Das LG Freiburg habe in der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die beiden Kinder die Hütten nicht zielgerichtet abrennen wollten. Im Vordergrund ihres Handelns sei das „Spiel mit dem Feuer“ gestanden.

Die Beweislast des vorsätzlichen Handelns liegt dabei gemäß § 103 VVG beim Versicherer.

Voraussetzungen für vorsätzliches Handeln:

  • Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf die unmittelbare Handlung beziehen, in diesem Fall also auf das Anzünden mehrerer Gegenstände.
  • Er kommt nur dann zum Tragen, wenn die Versicherung ihn auch für den eingetretenen Schaden nachweisen kann, in diesem Fall also das Abrennen der beiden Gartenhütten.

Hier müsse berücksichtigt werden, dass Kinder andere Vorstellungen beim Umgang mit Feuer haben als Erwachsene. Ein vernünftiger Erwachsener werde aus einem objektiv gefährlichen Geschehen vielfach den Schluss ziehen, dass das Abbrennen der gesamten Hütte möglich ist. Bei einem 12-jährigen Kind, das aus seiner Sicht mit dem Feuer spielt, seien solche Schlussfolgerungen in der Regel nicht ohne weiteres möglich.

Erfolgloser Löschversuch spricht gegen Vorsatz

Den Kindern könne auch nicht ein bedingter Schädigungswille unterstellt werden. Dagegen spreche insbesondere der Umstand, dass die Kinder einen erfolglosen Versuch unternommen hätten, das Feuer zu löschen.

Auch aus der Tatsache, dass die Mutter eines der Kinder in der Vergangenheit bereits vor den Gefahren des Zündels gewarnt hatte, „weil da alles kaputt gehen“ könne, lässt sich kein Vorsatz herleiten. Denn es gehöre zu den normalen Erfahrungen der Kindererziehung, dass elterliche Warnungen nicht immer auf fruchtbaren Boden fallen.

(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.12.2013, 9 U 27/13).

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