Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
Finanzamt streicht Ehegatten-Splitting
Im Streitfall führte das Finanzamt bei Eheleuten, die im Dezember 2022 geheiratet hatten, zunächst die mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragte Zusammenveranlagung durch. Im Nachhinein wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Steuerpflichtigen auch nach der Eheschließung in jeweils getrennten Wohnungen lebten. Daraufhin hob das Finanzamt den Bescheid über die Zusammenveranlagung 2022 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf und führte Einzelveranlagungen durch, wobei der Antragstellerin der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugesprochen wurde.
Hiergegen legten die Eheleute Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Steuernachzahlung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, woraufhin die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragten.
Finanzgericht hat keine Bedenken
Das FG lehnte den nach § 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag ab, da es im Rahmen der geforderten summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Richtigkeit des auf § 173 AO gestützten Änderungsbescheids hatte. Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragsteller seien Tatsachen im Sinne von § 173 AO, denn sie bildeten Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Tatsachen wurden nachträglich bekannt
Die von den Antragstellern vorgetragenen Einzelheiten ihres Zusammenlebens sowie ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung waren dem Finanzamt auch erst nachträglich im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bekannt geworden. Danach hätten im Jahr 2022 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen. Denn es fehle im Streitjahr 2022 an der räumlichen Gemeinschaft der Antragsteller sowie der erforderlichen Wirtschaftsgemeinschaft.
Keine Zusammenleben im Steuerjahr
Die Antragsteller selbst hatten vorgetragen, im Streitjahr 2022 bis zur Eheschließung getrennt gelebt zu haben. Sodann wollen sie die Umstände ihres Ehelebens derart geändert haben, dass das dauernde Getrenntleben beendet wurde.
Dies hatten die Antragsteller jedoch weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Denn sie verbrachten die Tage seit ihrer Eheschließung mit den Hochzeitsfeierlichkeiten sowie den anschließenden Flitterwochen. Die häuslichen Verhältnisse, das Alltagsleben und die wirtschaftliche Entscheidungsfindung hatten sich bis Ablauf des Jahres 2022 nicht geändert.
Hinweis: Kein repräsentativer Charakter
Der Streitfall hat keinen repräsentativen Charakter, da die Eheleute selbst vorgetragen hatten, bis zur Heirat im Dezember 2022 getrennt gelebt zu haben. Aus den weiter geschilderten Gesamtumständen (die Hochzeitsreise dauerte bis zum Jahresende an) konnte ziemlich eindeutig geschlossen werden, dass sich am Zustand des dauernd Getrenntlebens zumindest bis zum Ende des VZ 2022 nichts geändert hatte und dieser Umstand dem Finanzamt nachträglich im Sinne von § 173 AO bekannt geworden war.
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.1472
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
514
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
404
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
272
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
258
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
245
-
Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt abzugsfähig
199
-
Besuchsfahrten zu Ehegatten in stationärer Behandlung: außergewöhnliche Belastung?
194
-
Sohn muss Bestattungskosten des Vaters trotz zerrütteter Beziehung zahlen
177
-
Erwachsenenadoption - Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Adoption Volljähriger
157
-
Keine Auskunft über Gesamtzahl der Samenspenden
16.04.2026
-
Eheverfahren: Kein Zwischenfeststellungsantrag zum Trennungszeitpunkt
11.03.2026
-
Versorgungsausgleich soll angepasst werden
06.03.2026
-
Einbenennung eines Kindes nach neuem Recht
12.01.2026
-
Rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten beim Württemberger Testament gestärkt
16.12.2025
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025