Nachrangige Unterhaltspflicht des Großvaters gegenüber den Enkeln
Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt. In Ausnahmefällen können auch die Großeltern dazu verpflichtet sein, ihren Enkeln Unterhalt zu zahlen. Diese Ersatzhaftung ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft.
Wenn das Geld der Eltern nicht reicht …
Die drei minderjährigen Kinder, im Alter von 6, 9 und 11 Jahren, leben nach der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Der Vater ist nur eingeschränkt leistungsfähig und durch Jugendamtsurkunde daher auch nur zur Zahlung eines Teils des Kindesunterhalts ab März 2012 verpflichtet.
… soll’s der Großvater richten
Die Kinder verlangten daher im Juni 2012 beim Amtsgericht Paderborn vom Großvater väterlicherseits die Zahlungen des rückständigen Unterhalts ab Mai 2012 und die Zahlung laufenden Unterhalts ab Juli 2012. Nach § 1607 Abs. 1 BGB habe der Großvater im Wege der Ersatzhaftung für den Unterhalt aufzukommen, da der unterhaltspflichtige Vater nicht voll leistungsfähig sei.
Der Großvater verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, die Ersatzhaftung greife nur dann ein, wenn beide Elternteile den Mindestunterhalt der Kinder nicht sicherstellen könnten. Auch die betreuende Mutter treffe daher eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Enkel gehen leer aus: Großeltern haften nachrangig
Das Amtsgericht wies den Antrag der Kinder zurück. Auch die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde beim OLG Hamm wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Großeltern haften nachrangig nach den Eltern (§ 1606 Abs. 2 BGB). Die Mutter hat zwar im Verhältnis zum barunterhaltpflichtigen Vater nach § 1606 Abs. 3 BGB durch die Betreuung, Pflege und Erziehung der Kinder Ihre Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, grundsätzlich erfüllt. Im Verhältnis zum Großvater gilt Abs. 3 allerdings nicht. Aufgrund der Nachrangigkeit der Unterhaltsverpflichtung der Großeltern, muss für die Begründung der Ersatzhaftung die Leistungsfähigkeit beider Elternteile unter die Lupe genommen werden.
Betreuende Mutter muss mehr arbeiten
Nach Ansicht der Richter, reiche es vorliegend daher nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Vater nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig sei. Auch der betreuenden Mutter müsste - damit der Großvater leistungspflichtig wird - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar sein.
Dies wurde allerdings von den Antragstellern nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr musste das Gericht davon ausgehen, dass schon aufgrund des Alters der Kinder die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung nicht zwingend gegeben war. Die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden Erwerbstätigkeit war ihr daher möglich und zumutbar. Zur Sicherstellung des Barunterhalts der Kinder wäre sie dazu auch als betreuendes Elternteil verpflichtet gewesen, bevor eine Ersatzhaftung des Großvaters greifen könne.
(OLG Hamm, Beschluss v. 25.10.2012, II-6 WF 232/12).
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