Der Hund bleibt bei mir! Kein „Umgangsrecht“ mit früherem Familienhund

Nicht immer wird bei einer Trennung nur um Kinder bzw. um den Umgang mit ihnen gestritten. Oft geht es auch um die Frage, bei wem Hasso, Bello oder Rex nach der Trennung bleiben darf – bei Herrchen oder Frauchen. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem solchen Fall nun entschieden, dass einem getrennt lebenden Ehepartner kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem beim anderen Ehepartner lebenden Hund zusteht.
Hund bleibt bei Herrchen, Frauchen will aber „Umgangsrecht“
Der in besseren Tagen der Ehe angeschaffte Hund war nach der Trennung der Eheleute vereinbarungsgemäß bei seinem Herrchen verblieben. Das Frauchen wollte gleichwohl an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Diese wurde ihr vom Gericht allerdings mangels Erfolgsaussicht versagt. Der 10. Familiensenat des OLG Hamm sah weder einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes noch die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht dem Hund als gegeben an.
Hund ist zwar Hausratsgegenstand, aber ...
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Senats nicht. Auch wenn Tiere keine Sachen seien (§ 90 a BGB), könnten die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung zumindest analog angewendet werden.
Gleichwohl könne mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 1361a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB) die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden, denn es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt.
... kein Anspruch auf zweimal in der Woche Gassi-Gehen
So sei die Antragstellerin hier damit einverstanden, dass sich der Hund während der überwiegenden Zeit bei seinem Herrchen aufhält. Sie begehre nur die „Nutzung“ für wenige Stunden in der Woche. Dies sei jedoch nicht der Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens. Bezweckt werde die Zuweisung des Hausrats zur eigenen Nutzung des begünstigten Ehegatten.
Mit diesem Zweck sei es nicht vereinbar, neben einer Zuweisung eines Hausratsgegenstandes an einen Ehegatten dem anderen Ehegatten – auf welcher gesetzlichen Grundlage auch immer – ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht einzuräumen. Im Übrigen sähen die Bestimmungen über die Hausratsteilung nur eine Zuweisung, aber keine Umgangsregelung vor.
Regelungen über Umgangsrecht mit gemeinsamen Kind nicht auf Hund übertragbar
Auch einen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund, der beim früheren Partner verblieben ist gibt es nach Ansicht des OLG Hamm nicht. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten auch nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Miteigentum ohne Bedeutung
Schließlich könne auch dahinstehen, ob der Hund im Miteigentum der beteiligten Ehegatten steht, da die Regelungen über die Hausratsverteilung (§ 1361a BGB) Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Regelungen hätten und somit– abgesehen von Besitzschutzansprüchen – allgemeine Regelungen ausschlössen.
Es bleibe den Beteiligten aber unbenommen, im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen...
(OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2010, II-10 WF 240/10).
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