Denkbar ist auch, dass eines der Fahrverbote sich nur auf bestimmte Fahrzeugarten bezieht, während das andere umfassend ist. Diese Problematik ist – soweit erkennbar – noch nicht in der Rechtsprechung behandelt worden. Hier ist zunächst die einschlägige Konstellation zu suchen und festzustellen, ob die Fahrverbote grundsätzlich parallel oder nacheinander zu vollstrecken sind. Sodann gilt m.E.:

Fälle der Anschlussvollstreckung: Hier werden die Fahrverbote unterschiedlichen Inhaltes unproblematisch nacheinander mit dem jeweiligen Inhalt vollstreckt.
Fälle der Parallelvollstreckung: Diese Möglichkeit wird durch die Frage der Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten nicht aufgehoben. Hier ist dann für die Dauer des parallelen Laufens der Fahrverbote die "Summe der fahrverbotsumfassten Fahrzeugarten" von der Vollstreckung umfasst. Die Parallelvollstreckung bedeutet nämlich tatsächlich, dass beide Fahrverbote erledigt werden und gleichrangig nebeneinander vollstreckt werden. Wird etwa in dem Verfahren mit dem beschränkten Fahrverbot der Führerschein in Verwahrung gegeben, so bedeutet dies auch die Vollstreckung in dem weiteren Verfahren. Dieses wird nicht etwa "überdeckt". Aus Verteidigersicht muss im Falle eines nur teilweisen Überlappens der Fahrverbote für den Mandanten hier eine klare Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde her, wann welche Fahrzeugart nicht gefahren werden darf!

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