" … Die Rechtsbeschwerde ist gem. den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Regelgeldbuße von 160 EUR wendet."
Der Rechtsfolgenausspruch, soweit das AG ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt hat, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das AG begründet die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots lediglich mit der Vorbelastung des Betr., gegen den wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h am 28.6.2012 eine Geldbuße i.H.v. 120 EUR verhängt worden ist.
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Vorbelastung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat bereits dazu geführt, dass das AG zutreffend von einem beharrlichen Verstoß gem. § 4 Abs. 2 BKatV ausgegangen ist. Soweit daneben auch das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung gem. § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 c) laufende Nr. 11.3.6 indiziert ist, führt dies ebenfalls nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote.
Bei der Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, durch eine Handlung ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht zu addieren (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159 m.w.N). Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist – ebenso wie dem Strafrecht – bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grds. fremd. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll. § 19 Abs. 2 S. 2 OWiG sieht im Übrigen bei Tateinheit keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vor. Dies stünde auch in systematischem Widerspruch zu § 19 Abs. 2 S. 1 OWiG. Das Fahrverbot soll den Betr. warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kfz bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat.
Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt daher lediglich dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betr. nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2011, 153; OLG Stuttgart, a.a.O., jeweils m.w.N.). An der Darlegung derartiger Gründe fehlt es im angefochtenen Urteil. Diese sind auch nicht ersichtlich. Der Betr. hat die vorliegende Tat lediglich fahrlässig begangen und es ist bisher auch noch kein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden.
Der Rechtsfehler führt jedoch nicht dazu, die Sache an das AG zurückzuverweisen, weil der Senat aufgrund der vom AG getroffenen, ersichtlich vollständigen Feststellungen über den Rechtsfolgenausspruch insoweit selbst entscheiden kann (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Das Fahrverbot ist auf einen Monat festzusetzen. Gründe die ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine außergewöhnliche Härte für den Betr. darstellt. Hierfür ist insb. nicht ausreichend, dass der Betr. als Rechtsanwalt regelmäßig Gerichtstermine außerhalb Berlins wahrzunehmen hat. Allein das berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbots nicht (vgl. KG, Beschl. v. 23.1.2013 – 3 Ws (B) 33/13, m.w.N.). Ausnahmen davon können lediglich vorliegen, wenn dem Betr. infolge der Länge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann, mithin ein Härtefall ganz außergewöhnlicher Art vorliegt (vgl. KG, a.a.O.). Das ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.“
Mitgeteilt vom 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts