Der EuGH hat mit Urt. v. 17.9.2015 entschieden, dass Luftfahrunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Betreuungs- und Ausgleichsleistungen erbringen müssen. Die Verpflichtung bestehe nur dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Technische Probleme könnten zu den ausgewöhnlichen Umständen zählen. Dies setzte jedoch voraus, dass sie ein Vorkommnis betreffen, dass nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur nicht von ihm zu beherrschen ist. Zwar seien unerwartete technische Probleme ein unerwartetes Vorkommnis. Ausfällen der Technik vorzubeugen oder die Durchführung einer Reparatur seien jedoch vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam gebucht. Der Flug hatte 29 Stunden Verspätung, weil eine hydraulische Pumpe und eine hydromechanische Einheit defekt gewesen seien und Ersatzteile erst aus den Niederlanden hätten eingeflogen werden müssen. Das Luftfahrtunternehmen sei verpflichtet gewesen, solchen Vorkommissen vorzubeugen. Im Übrigen bestehe für das Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit bei anderen Schadensverursachern, etwa dem Hersteller, Regress zu nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 105/2015 v. 17.9.2015

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 10/2015, S. 542

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