1. Bei Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer durch das Tatgericht anhand der bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigten Lichtbilder müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob die Lichtbilder überhaupt geeignet sind, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

2. Im Rahmen der Verhängung eines Fahrverbotes ist durch das Tatgericht zu erörtern, ob die Anordnung des Fahrverbotes trotz des Vorliegens eines Regelfahrverbotes ausnahmsweise wegen der langen Verfahrensdauer unterbleiben kann, wenn zwischen der Tat und der Entscheidung mehr als zwei Jahre liegen.

3. Wenn das Tatgericht davon ausgeht, dass der Betroffene fahrlässig wegen fehlender Aufmerksamkeit oder Augenblicksversagen das geschwindigkeitsbegrenzende Schild nicht wahr genommen hat, ist zu erörtern, ob deswegen von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen ist.

4. Im Verkehrszentralregister auf Grund der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG noch nicht getilgte Voreintragungen des Betroffenen dürfen nicht strafverschärfend berücksichtigt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Thüringer OLG, Beschl. v. 10.10.2007 – 1 Ss 356/06

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