Zur Kündigung eines Darlehens gegenüber einem Miterben genügt die Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt. Die Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB ist hier nicht gegeben.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. September 2014 – 3 U 82/13

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