Auf einen Blick

Vermächtnisansprüche verjähren gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für Grundstücksvermächtnisse. Auf diese ist § 196 BGB mit seiner 10-jährigen Verjährung nicht anwendbar; der Wortlaut der Vorschrift erweist sich heute nach dem Gesetzeszweck als zu weit.

§ 196 BGB ist auch in Fällen der Überleitung nach dem SchuldrechtsmodernisierungsG (2002) und dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (2010) nicht auf Grundstücksvermächtnisse anwendbar.

Autor: Von Prof. Dr. Jürgen Damrau , Richter am LG a.D., Konstanz

ZErb 11/2015, S. 333 - 337

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