Auf einen Blick

Dem Totenfürsorgeberechtigten steht gegen den Erben ein unmittelbar aus § 1968 BGB folgender Anspruch auf Erstattung der von ihm übernommenen Beerdigungskosten zu, soweit diese als angemessen anzusehen sind. An einem eventuellen Nachlassinsolvenzverfahren nimmt der Totenfürsorgeberechtigte mit diesem Anspruch gem. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO als bevorrechtigt zu befriedigender Massegläubiger teil. Nicht als Beerdigungskosten iSd §§ 1968 BGB, 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO einzustufen sind die Kosten der Pflege und Unterhaltung der bereits hergerichteten Grabstätte. Auch aus dem Umstand, dass die Kosten der laufenden Grabpflege bei der Bemessung des steuerpflichtigen Erwerbs gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu behandeln sind, kann nicht gefolgert werden, dass der Erbe zivilrechtlich verpflichtet sein soll bzw. muss, die Kosten der laufenden Grabpflege zu tragen.

Autor: Von Michael Floeth , Richter am Amtsgericht, Erkelenz

ZErb 9/2015, S. 269 - 271

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge