Unklar ist das Verhältnis der besonderen örtlichen Zuständigkeit zur Regelzuständigkeit nach § 343 FamFG. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit, hiergegen sprechen schon Wortlaut (›auch [...] zuständig‹) sowie Überschrift (›Besondere örtliche Zuständigkeit‹) der Norm und der Intention des Gesetzgebers, dem Ausschlagenden den frist- und formgerechten Zugang seiner Ausschlagungserklärung zu erleichtern. Fraglich ist jedoch, ob § 2 Abs. 1 FamFG auf diesen besonderen Gerichtsstand Anwendung findet, was zur Folge hätte, dass das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bei Erstbefassung für die Entgegennahme aller weiteren Ausschlagungserklärungen und möglicherweise sogar zur Vornahme der sonstigen Verrichtungen im Nachlassverfahren zuständig wäre. § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG, der jedoch ausdrücklich eine Pflicht des Wohnsitzgerichts zur Übersendung der Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht statuiert, legt jedoch den Schluss nahe, dass § 2 Abs. 1 FamFG keine Anwendung finden soll. Dieses Ergebnis ist auch sinnvoll, denn die Sonderzuständigkeit nach § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG betrifft nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Zuständigkeitsbereich des Nachlassgerichts, sodass die allgemeine Zuständigkeit des nach § 343 FamFG berufenen, oftmals sach- und ortsnäheren Nachlassgerichts nicht verdrängt werden sollte. Unabhängig davon also, ob dieses bereits mit dem Erbfall befasst war oder nicht, verbleibt es bei der Zuständigkeit des nach § 343 FamFG zuständigen Gerichts, auch wenn ein nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständiges Gericht bereits zuvor eine Ausschlagungserklärung entgegengenommen hatte.

Uneingeschränkt anwendbar bleiben jedoch der hier kaum bedeutsame § 2 Abs. 2 FamFG sowie § 2 Abs. 3 FamFG (hierzu sogleich unter e). Auch die §§ 3, 4 FamFG sind zu beachten. Werden also weitergehende Anträge bzw. Anregungen (z. B. ein Erbscheinsantrag) an das Wohnsitzgericht des § 344 Abs. 7 FamFG gerichtet, die nicht in dessen Zuständigkeit fallen, so hat es die Sache nach § 3 FamFG an das zuständige Gericht zu verweisen. Ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig, so kann es umgekehrt das gesamte weitere Nachlassverfahren bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 343 Abs. 2 Satz 2 iVm § 3 FamFG mit bindender Wirkung an das Wohnsitzgericht verweisen.[34] Im Übrigen kann das nach § 343 Abs. 1, 2 FamFG zuständige Gericht jedoch das Nachlassverfahren aus wichtigem Grund nur unter Beachtung des § 4 FamFG an das nach § 344 Abs. 7 FamFG zuständige Gericht abgeben.

[34] BT-Drucks. 16/6308 S. 277.

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