Das FA erfährt aufgrund der Mitteilungspflicht nach § 7 ErbStDV, dass eine Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden ist.
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, so ist die Steuererklärung von diesem abzugeben (§ 31 Abs. 5 ErbStG).
Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mit zu unterschreiben ist (§ 31 Abs. 5 ErbStG).
Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung setzt nicht voraus, dass das FA zuvor den Erben zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat.[79]
Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt.[80]
Ob die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker unaufgefordert oder wie die Erbschaftsteuererklärung durch die Erben erst nach Aufforderung zu erfolgen hat, ist ungeklärt. Ich meine aber, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker auch erst nach Aufforderung einzureichen ist.
Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, ob in den Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, die Verpflichtung der Erben zur Abgabe einer Steuererklärung außer Kraft gesetzt ist. ME sollte hier die Abgabe durch den TV ausreichen; eine zweite, durch die Erben eingereichte Erklärung scheint mir zuviel des Guten zu sein.

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