(LG Freiburg, Beschl. v. 20.11.2015 – 5 O 140/15) • Die frühere Tätigkeit eines Richters als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten genügt nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt insb. dann, wenn die Tätigkeit nur rund ein Jahr gedauert hat und schon fast drei Jahre zurückliegt. Eine solche persönliche Beziehung zum Prozessbevollmächtigten einer Partei bietet als solche bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Daran ändern auch gemeinsame Veröffentlichungen nichts, wenn sich diese Publikationen auf den Zeitraum der beruflichen Zusammenarbeit beschränken. Zudem stellt selbst die fortdauernde Mitautorenschaft einer Prozesspartei und eines zur Entscheidung berufenen Richters keinen Befangenheitsgrund dar.

ZAP EN-Nr. 251/2016

ZAP 6/2016, S. 291 – 292

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