§ 219 StPO ist durch das Gesetz ebenfalls geändert worden. Es handelt sich aber "nur" um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des Beweisantragsrechts in § 244 Abs. 3 StPO. Früher war in § 219 Abs. 1 S. 1 StPO eine bruchstückhafte Definition des Beweisantrags enthalten. Diese konnte, nachdem nun der Begriff des Beweisantrags in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO legaldefiniert ist, entfallen.

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