Wird für den Jahresabschluss eines Konzerns nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschlussprüfer bestellt, lehnt ein gewählter Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages ab oder ist es aus einem in seiner Person liegenden Grund geboten, einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, ist er weggefallen oder an einem rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert, ist der Abschlussprüfer vom Gericht des Sitzes der Muttergesellschaft zu bestellen (§ 318 Abs. 3 und 4 HGB). Diese Bestellung ist dem Richter des Amtsgerichts vorbehalten, da nicht von der Ausnahme des § 17a Nr. 2 lit. a RPflG erfasst.

Autor: RiOLG i.R. Dr. Manfred Cuypers, Duisburg

ZAP 3/2016, S. 129 – 138

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