Durch Urteil vom 27.4.2017 (2 AZR 67/16, NZA 2017, 902) hat das BAG im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung und der hierbei zu treffenden Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) entschieden, wie ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Regelaltersrente hatte (und diese bezog), hinsichtlich des Kriteriums "Lebensalter" in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG im Vergleich zu Arbeitnehmern, die noch keine Altersrente beanspruchen können, als schutzwürdig anzusehen ist. Über das Auswahlkriterium "Lebensalter", so das Gericht, soll die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG gestärkt werden, deren Chancen typischerweise schlechter stehen, nach dem Verlust des Arbeitsverhältnisses überhaupt oder doch zeitnah ein dauerhaftes "Ersatzeinkommen" zu erzielen. Deshalb werden Arbeitnehmer, die bereits die Regelaltersrente beziehen können, als deutlich weniger schutzbedürftig angesehen als Arbeitnehmer, die noch keine Altersrente zu beanspruchen haben. Diese Auslegung verstößt nach Auffassung des BAG nicht gegen die Vorgaben der EG-Richtlinie 2000/78.

Offen gelassen wird vom BAG, welche besondere Schutzwürdigkeit/-bedürftigkeit der Gesetzgeber mit dem Auswahlkriterium "Betriebszugehörigkeit" verbindet und ob Arbeitnehmer, die eine Regelaltersrente beziehen können, bezogen auf dieses Kriterium zumindest weniger schutzbedürftig sind als ebenso lang bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer, die noch keine Regelaltersrente zu beanspruchen haben.

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