Häufig wird die Gleitzeit auch als sog. Vertrauensgleitzeit ausgestaltet. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen (BAG, Urt. v. 23.9.2015 – 5 AZR 767/13, NZA 2016, 295 = ZAP EN-Nr. 283/16; vgl. auch Eylert NZA 2017, 95). Der Arbeitnehmer muss also die vereinbarte Arbeitszeit erbringen; auf die formale Zeiterfassung wird jedoch ebenso verzichtet wie auf eine Anwesenheitskontrolle durch den Vorgesetzten. Der Arbeitgeber "vertraut" folglich darauf, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitszeit tatsächlich erbringt. Bei der Vertrauensgleitzeit bestimmt der Arbeitnehmer eigenverantwortlich die Lage seiner Arbeitszeit. Andererseits hat der Arbeitgeber selbst keinen Einfluss mehr auf die Lage der Arbeitszeit.

 

Hinweis:

Die Vertrauensarbeitszeit schließt indes weder die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus, noch bedeutet sie, dass ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden generell nicht bestünde (BAG, Urt. v. 26.6.2019 – 5 AZR 452/18, NZA 2019, 1361).

Die Vertrauensgleitzeit ist in der Praxis deshalb dann interessant, wenn feste Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter nicht erforderlich sind.

 

Beachte:

Das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (C-55/18, NZA 2019, 683 = ZAP EN-Nr. 351/2019), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein "System" zu schaffen, nach dem Arbeitgeber wiederum verpflichtet sind, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen, wird mitunter dahingehend verstanden, dass dies der "Tod" der Vertrauensarbeitszeit sei. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit nach § 16 Abs. 2 ArbZG auch schon vor dem Urteil des EuGH auch für Arbeitnehmer, die Vertrauensarbeitszeit leisten, galt.

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