Bereits mehrfach wurde hier über die zivilprozessuale Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung eines Unfallgeschehens durch sog. Dashcams berichtet. Dabei bleibt das Bild weiterhin uneinheitlich. Das LG Heilbronn (DAR 2015, 211 = VRR 3/2015, 10 [Nugel]) meint, Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam könnten im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Das AG Nürnberg hält hingegen die Verwertung solcher Aufzeichnungen für zulässig (DAR 2015, 472; ebenso AG Köln VRR 9/2015, 9 [Nugel], solange keine Partei widerspricht). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht dies unter dem Blickwinkel der EMRK als zulässig an (NJW 2015, 1079 = zfs 2015, 330 m. Anm. Diehl). Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage durch höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen steht weiterhin aus.

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