Zum 1.1.2015 haben sich vor dem Hintergrund von rund zwei 2 Mio. ambulant versorgten pflegebedürftigen Menschen zudem durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie Pflege und Beruf im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Änderungen ergeben. Es besteht nunmehr nicht nur ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf Pflegezeit, sondern auch auf Familienpflegezeit. Somit überschneiden sich die Gesetze in wichtigen Teilen, sie weisen hinsichtlich der Freistellungsansprüche Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede auf. Nur das Pflegezeitgesetz sieht eine vollständige Freistellung vor, eine teilweise Freistellung ist nach beiden Gesetzen möglich. Die Legaldefinition der Pflegezeit findet sich in § 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG, die der Familienpflegezeit in § 2 Abs. 1 S. 1 FPfZG. Der für einen Anspruch zu überschreitende Schwellenwert der Unternehmensgröße beträgt im PflegeZG 15 und FPfZG 25 Beschäftigte nach Kopfzählung, wobei Auszubildende nur im PflegeZG mitgezählt werden (zu Leiharbeitnehmern: vgl. Lembke NZA 2013, 815; Henssler/Willemsen/Kalb-Lembke, 6. Aufl. 2014, § 3 PflegeZG Rn. 4). Pflegezeit kann bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden, Familienpflegezeit längstens 24 Monate. Bei einer Freistellung nach dem FPfZG beträgt die Mindestarbeitszeit 15 Stunden, das Pflegezeitgesetz sieht insofern keine Mindestarbeitszeit vor. Den Sonderkündigungsschutz regelt § 2 Abs. 3 FPfZG i.V.m. § 5 PflegeZG; er ist beschränkt auf höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung bis zur Beendigung (Linck BB 2008, 2738, 2743; a.A. ohne Beschränkung auf zwölf Wochen: Thüringer LAG, Urt. v. 2.10.2014 – 6 Sa 345/13; das Revisionsverfahren 2 AZR 701/14 wurde durch Vergleich beigelegt). Die Abgrenzung der beiden Ansprüche, d.h. die Ermittlung, ob Beschäftigte im konkreten Fall Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, ergibt sich aus § 2a S. 3–6 FPfZG bzw. aus den inhaltlich übereinstimmenden § 3 Abs. 3 S. 3–6 PflegeZG.
Hinweis:
Weitere Einzelheiten sind etwa der Abhandlung von Sievers JM 2015, 160 ff., Kossens PersR 2014, 10, 18 ff.; Müller BB 2014, 3125 ff. zu entnehmen.
Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach und Richter am Arbeitsgericht Wolfgang Gundel, Freiburg
ZAP 14/2015, S. 769 – 788