Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage entstehen dann, wenn das Gebäude nicht an die öffentliche Frischwasserversorgung angeschlossen ist, sondern mittels eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpanlage oder eines Wasserwerks versorgt wird. In diesem Fall sind Wartungs-, Strom-, Pflege- und Eichkosten umlagefähig, nicht aber Reparaturkosten.

 
Hinweis

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Wenn Sie z. B. aufgrund einer Satzung oder einer Verordnung eines öffentlich-rechtlichen Trägers (z. B. Gemeinde, Bundesland) verpflichtet sind, Ihr Wasser regelmäßig untersuchen zu lassen, dürfen Sie diese Kosten umlegen.

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