Zusammenfassung

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Der Geschäftsführer haftet insbesondere dann nicht, wenn sein Handeln von den Gesellschaftern – etwa in Form der Entlastung – gebilligt wird.

Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Gleichwohl sind einige Konstellationen denkbar, in denen der Geschäftsführer trotz Pflichtverletzung und Schaden nicht haftet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer aufgrund von Weisungen der Gesellschafter handelt. Gleiches gilt, wenn das Handeln zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zuvor abgestimmt wurde oder wenn die Gesellschafter das Handeln des Geschäftsführers nachträglich billigen. Eine besondere Form der Billigung stellt die Entlastung des Geschäftsführers dar. Nach der Entlastung kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen. Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner Entlastung. Das wird anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt:

Zeitlich erstreckt sich die Entlastung in der Regel auf die Periode, hinsichtlich derer der Geschäftsführer bzgl. der zugrundeliegenden Beschlussfassung Rechnung gelegt hat. Im Zusammenhang mit der Feststellung des letzten Jahresabschlusses sind das grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr.

Inhaltlich bezieht sich die Entlastung regelmäßig auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten. Das gilt außerdem für alle Tatsachen, die die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Weicht der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter aus, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt nicht zum Haftungsausschluss.

Mit Fragen rund um die Haftung trotz Entlastung eines Geschäftsführers hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.

Hintergrund

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Gesellschaft ihren ehemaligen Fremdgeschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch – mit Erfolg.

Der Geschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan zum eigenen Gebrauch angeschafft und Reparaturen durchführen lassen. Das stellt eine Pflichtverletzung dar – denn der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.

Der erforderliche Gesellschafterbeschluss für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG) lag vor. Der Beschluss war zwar nicht hinreichend bestimmt – er muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen und so eindeutig den Willen der Gesellschafterversammlung erkennen lassen, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Der Geschäftsführer hatte die fehlende Bestimmtheit aber nicht gerügt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Mangels Rüge durch den beklagten Geschäftsführer musste das OLG Brandenburg die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.

Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Geschäftsführers ein. Denn der Geschäftsführer ist mit seiner Behauptung, die Anschaffung und Reparaturen des Caravans seien mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen, beweispflichtig geblieben. Auch die Entlastung, die ihm für den entsprechenden Zeitraum erteilt wurde, schließt seine Haftung nicht aus. Denn der Geschäftsführer hatte die Kosten für den Caravan mit der Bezeichnung "Bauwagen" in die der Entlastung zugrundeliegende Bilanz eingestellt. Diese Bezeichnung ist irreführend. Die Gesellschafter hatten durch die gewählte Bezeichnung keinen Anlass zur Na...

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