Leitsatz

Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 – V ZR 265/10

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