(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für
1. |
erdgeschossige Verkaufsstätten mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3000 m², |
2. |
sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. |
3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn die Geschosse mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
1. |
geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, |
2. |
Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und |
3. |
Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie sowie an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können. |
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