(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossige Verkaufsstätten mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3000 m²,

 

2.

sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn die Geschosse mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.

 

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

 

1.

geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

 

2.

Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und

 

3.

Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie sowie an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

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