Wohnungseigentümer B streitet seit mindestens 5 Jahren gerichtlich mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K wegen der Nichtzahlung von Hausgeld. Die Rechtsstreitigkeiten werden weit überwiegend mit Versäumnisurteilen abgeschlossen. Auch nach einer Titulierung zahlt B allerdings regelmäßig nicht. Ein Teil der Forderungen wird anschließend zwar durch Vollstreckungsmaßnahmen in Mietansprüche getilgt. Es sind aber titulierte Rückstände i. H. v. insgesamt 12.425,75 EUR offen. B ist außerdem mehrfach mit Anwaltsschreiben abgemahnt worden.

Im März 2020 beschließen die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund, B das Wohnungseigentum zu entziehen. Das AG gibt der folgenden Entziehungsklage statt. Hiergegen richtet sich die Berufung. B ist dort der Auffassung, die Voraussetzungen der Entziehung seien nicht gegeben, insbesondere habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mildere Mittel nicht ausgeschöpft.

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