(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
In § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. |
In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt. |
2. |
§ 20 wird wie folgt gefasst: "§ 20 Entschädigung Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und b) Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst." |
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.
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