Das Wichtigste in Kürze:

1. Ausgehend von einer Entscheidung des BVerfG zum sog. Großen Lauschangriff sieht nunmehr die StPO bei einigen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen auch nach Erledigung der Maßnahme der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor.
2. Der Anwendungsbereich des nachträglichen Rechtsschutzes gem. § 101 Abs. 7 S. 2 ist auf die in § 101 Abs. 1 aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen beschränkt.
3. Das Recht auf nachträglichen Rechtsschutz steht nach § 101 Abs. 4 S. 1 nur den dort genannten Personen zu.
4. Der nachträgliche Rechtsschutz ist nach § 101 Abs. 7 S. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung zu beantragen.
5. Inhaltlich kann sich der Betroffene sowohl gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung an sich als auch gegen die Art und Weise ihres Vollzugs wenden.
6. Nach § 101 Abs. 7 S. 2 i.V.m. S. 1 entscheidet vor Erhebung der öffentlichen Klage das für die Anordnung der entsprechenden Maßnahme zuständige Gericht, mithin grds. der Ermittlungsrichter.
7. Nach § 101 Abs. 7 S. 3 kann gegen die Entscheidung des Anordnungsgerichts wiederum die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
 

Rdn 212

 

Literaturhinweise:

Bernsmann/Jansen, Heimliche Ermittlungsmethoden und ihre Kontrolle, StV 1998, 217

Burghardt, Der Rechtsschutz gegen Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren, JuS 2010, 605

ders., Die neue Unübersichtlichkeit – Die Rechtsprechung des BGH zum nachträglichen Rechtsschutz gegen verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, HRRS 2009, 567

Glaser, Der Rechtsschutz gegen "verdeckte" strafprozessuale Grundrechtseingriffe, JR 2010, 423

Klaws, Die Neuregelung des Telekommunikationsüberwachungsrechts im Strafverfahren, StRR 2008, 7

Knierim, Fallrepetitorium zur Wohnraumüberwachung und anderen verdeckten Eingriffen nach neuem Recht, StV 2009, 206

Löffelmann, Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004 (akustische Wohnraumüberwachung), ZIS 2006, 87

ders., Die Übertragbarkeit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung auf die Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, ZStW 118 (2006), 358

ders., Der Rechtsschutz gegen Ermittlungsmaßnahmen – Zugleich Besprechung von BGH, Beschl. v. 8.10.2008 – StB 12–15/08 –, StV 2009, 3

StV 2009, 379

ders., Zum Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Ermittlungsmaßnahmen auf das erkennende Gericht und andere Absonderlichkeiten des Rechtsschutzsystems im Ermittlungsverfahren, ZIS 2009, 495

Meyer, Die Fortsetzungsfeststellungsklage im Strafprozessrecht, in: HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer, 2008, S. 131

ders., Die Stellung des § 101 Abs. 7 StPO innerhalb der strafprozessualen Rechtsbehelfe, JR 2009, 318

Meyer/Rettenmaier, Zur Praxis des nachträglichen Rechtsschutzes gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen – Rückkehr der prozessualen Überholung?, NJW 2009, 1238

Nagel, Rechtsschutz gegen verfahrenseinleitende und -fortführende Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren, StV 2001, 185

Park, Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rechtsschutzverfahren gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, StV 2009, 276

Puschke/Singelnstein, Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008, NJW 2008, 113

Schmidt, Zur Bindungswirkung strafprozessualer Beschwerdeentscheidungen für das erkennende Gericht, NStZ 2009, 243

Singelnstein, Rechtsschutz gegen heimliche Ermittlungsmaßnahmen nach Einführung des § 101 Abs. 7 S. 2–4 StPO, NStZ 2009, 481

Wesemann, Die Neuregelung des § 101 StPO, StraFo 2009, 505

s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93.

 

Rdn 213

1.a) Ausgehend von einer Entscheidung des BVerfG zum sog. Großen Lauschangriff (BVerfG BVerfG NJW 2004, 999, 1017) sieht nunmehr die StPO bei einigen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen explizit den nachträglichen Rechtsschutz vor. Durch das TKÜErwG vom 21.12.2007 (BGBl I, S. 3198) ist insofern in § 101 Abs. 7 S. 2 für die heimlichen Ermittlungsmaßnahmen die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung eingeführt worden (zur Neuregelung s. Klaws StRR 2008, 7 ff. und Puschke/Singelnstein NJW 2008, 113 ff.; zu den Rechtsschutzmöglichkeiten nach früherem Recht s. Löffelmann ZIS 2006, 87, 97; ders. ZStW 118, 358, 368 f.). Jetzt steht für alle gem. § 101 Abs. 4 S. 1 grds. zu benachrichtigenden Betroffene, selbst wenn von der Benachrichtigung abgesehen werden kann, auch nach Erledigung der Maßnahme der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen (eingehend Burhoff, EV, Rn 3236 ff.; KK-Bruns, § 101 Rn 29; s.a. Glaser JR 2010, 423 ff.; Löffelmann StV 2009, 379, 380; Meyer JR 2009, 318 ff.; Meyer/Rettenmaier NJW 2009, 1238, 1240)

 

Rdn 214

b)aa) In Rspr. und Lit. besteht allerdings Streit, in welchem Konkurrenzverhältnis die neue Regelung zu dem vom BVerfG entwickelten Rechtsschutz für bereits beendete Maßnahmen steht (zu Letzterem s. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ...

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