Die Anforderungen gelten nicht für Anlagen, die keine anderen Abfälle als Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus der Biotoppflege und aus dem Gartenbau sowie der Forstwirtschaft mit geringer Geruchsentwicklung annehmen und behandeln. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen der Nummer 5.4.1.15.
MINDESTABSTAND
Bei Errichtung von Anlagen ist die Kenngröße der zu erwartenden Geruchszusatzbelastung nach Anhang 7 zu ermitteln. Die so ermittelte Geruchszusatzbelastung darf auf keiner Beurteilungsfläche in der nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung den gebietstypischen Geruchsimmissionswert gemäß Tabelle 22 des Anhangs 7 überschreiten. Darüber hinaus ist bei der Ersterrichtung an einem Standort ein Abstand von 300m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung einzuhalten. Bei Anlagen mit einer Durchsatzkapazität von mehr als 50 Mg Abfällen je Tag beträgt der Mindestabstand 500m bei offenen Anlagen (Annahme, Bunker oder Nachrotte).
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
Folgende bauliche und betriebliche Maßnahmen sind unter Beachtung der Richtlinie VDI 3475 Blatt 5 (Ausgabe Oktober 2015) anzuwenden:
a) |
Fahrwege und Betriebsflächen im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, Beton, fugenvergossenen Verbundsteinen oder gleichwertigem Material zu befestigen und sauber zu halten. |
f) |
Ist für Instandhaltungsarbeiten ein Öffnen gasbeaufschlagter Anlagenteile erforderlich, ist die Emission von Biogas zu vermeiden und, soweit dies nicht möglich ist, zu minimieren. |
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