BMF, Schreiben v. 19.6.1981, IV B 4 - S 2121 - 53/81, BStBl I 1981, 502
Bezug: TOP 2 der LSt VI/80; OP 36 der ESt I/81; TOP 9a der Sitzung der Steuerabteilungsleiter vom 27./28. Januar 1981
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG folgendes:
1. Allgemeines
Die Vorschrift befreit Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder aus einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 2400 DM im Jahr von der Einkommensteuer.
2. Tätigkeit
Unter einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher ist beispielsweise zu verstehen:
die Tätigkeit eines Sporttrainers,
die Tätigkeit eines Chorleiters oder Dirigenten,
die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht) oder der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.
Die Ausbildung von Tieren (z.B. von Rennpferden oder Diensthunden) fällt nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.
3. Nebenberuflichkeit
Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nach der Verkehrsanschauung nicht als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dies beurteilt sich u.a. nach dem Zeitaufwand, der Höhe der Vergütung und dem Umfang, in dem aus der Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird. In diesem Sinne können auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, beispielsweise Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Als üblicherweise in einem Hauptberuf ausgeübte Tätigkeit stellt sich beispielsweise die Tätigkeit einer Hausfrau als Lehrerin oder Kindergärtnerin mit halber Stundenzahl dar.
4. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Die Begriffe der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke sind in den §§ 52 bis 54 AO näher erläutert. Die wichtigsten - nicht alle - gemeinnützigen Zwecke neben den wissenschaftlichen, religiösen und staatspolitischen Zwecken sind darüber hinaus in der Anlage 7 der EStR bzw. der Anlage 3 der LStR zusammengestellt.
Eine Tätigkeit dient nicht der selbstlosen Förderung begünstigter Zwecke, wenn sie nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt, wie beispielsweise die Ausbildung und Fortbildung innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle.
Wird die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer juristischen Person ausgeübt, die wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, so kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient.
Dies gilt auch dann, wenn die nebenberufliche Tätigkeit in einem sog. Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 - 68 AO ausgeübt wird (z.B. nebenberuflicher Übungsleiter bei sportlichen Veranstaltungen nach § 68 Nr. 7 AO, nebenberuflicher Erzieher in einer Einrichtung der Fürsorgeerziehung oder der freiwilligen Erziehungshilfe nach § 68 Nr. 5 AO).
Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer im übrigen steuerbegünstigten juristischen Person (§§ 64, 14 AO) erfüllt dagegen das Merkmal der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nicht.
Der Förderung begünstigter Zwecke kann auch eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts dienen (z.B. nebenberufliche Lehrtätigkeit an einer Universität, nebenberufliche Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr, nebenberufliche Fortbildungstätigkeit für eine Anwalts- oder Ärztekammer). Dem steht nicht entgegen, daß die Tätigkeit in den Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen kann.
5. Vergleichbare Tätigkeit
Eine Tätigkeit ist "vergleichbar" im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie ihrer Art nach der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers entspricht. Die Tätigkeit als Prüfer bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlaufe oder als Abschluß einer Ausbildung abgenommen wird, ist wegen des Zusammenhangs zwischen Prüfung und Ausbildung mit der Tätigkeit eines Ausbilders vergleichbar.
Eine Tätigkeit, die ihrer Art nach keine übungsleitende, ausbildende oder erziehende Tätigkeit ist, ist nicht "vergleichbar", auch wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt (z.B. Tätigkeit als Vorstandsmitglied oder als Vereinskassierer, als Helfer bei einer Wohlfahrtsorganisation, als Gerätewart bei einem Sportverein).
6. Zusammentreffen mit anderen Steuervergünstigungen
Andere Vorschriften, nach denen die Erstattung von Aufwendungen ebenfalls steuerfrei ist (z.B. § 3 Nr. 12, Nr. 13, Nr. 16 EStG), bleiben unberührt. § 3 Nr. 26 ESt...