Kommentar

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden

( Abtretung ); mit dem Abschluß des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers ( § 398 BGB ). Im Falle der Vorausabtretung einer künftigen Forderung tritt der Rechtsübergang erst mit dem Entstehen der Forderung ein. Bei einem normalen Mietvertrag über Grundstücke entstehen die Mietzinsforderungen des Vermieters nicht vor dem Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung.

Der Abtretungsempfänger von Mietzinsansprüchen für eine Grundstücksüberlassung erwirbt eine gesicherte Berechtigung erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nutzungszeitraum . Im Falle eines Eigentumswechsels ist eine Vorausabtretung deshalb nur insofern wirksam, als sie sich auf den Mietzins für Kalendermonate vor dem Eigentumsübergang bezieht ( § 573 BGB ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.01.1997, IX ZR 89/96

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