Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. getrennt lebende nichteheliche Eltern
Orientierungssatz
Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bzw eheähnliche Gemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 kann auch vorliegen, wenn die Partner in getrennten oder mehreren Wohnungen leben.
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2019.
Die Antragsteller haben die deutsche Staatsangehörigkeit und stehen seit längerem im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei der Antragsgegnerin. Die 1974 in Beirut (Libanon) geborene Antragstellerin zu 1) hat fünf Kinder, unter anderem die 2009 geborene Antragstellerin zu 2), die 2011 geborene Antragstellerin zu 3) und den 2015 geborenen Antragsteller zu 4). Alle Antragsteller sowie zwei weitere Kinder der Antragstellerin zu 1) sind in der Straße … ., …. S. gemeldet.
Der Vater der Antragsteller zu 2) bis 4), Herr A.-O., ist mit drei weiteren Kindern in der Wohnung M.-G.-Straße …, …. S. gemeldet. Seit Herbst 2012 betreibt Herr A.-O. das Gewerbe Kfz-Handel O. Automobile. Seit 09.04.2019 ist er bei D. beschäftigt.
Anfang Juni 2015 wandte sich die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes S. an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass gegen die Antragstellerin zu 1) und Herrn A.-O. ein Steuerstrafverfahren geführt werde. Nach den Durchsuchungen der Wohnungen sei davon auszugehen, dass beide zusammenleben und beide Wohnungen gemeinsam nutzen würden. Aktenkundig seien ein Bericht über die steuerlichen Feststellungen, ein strafrechtlicher Bericht und Niederschriften über Durchsuchungen in beiden Wohnungen am 20.05.2015. Bei Letzteren wurde die Antragstellerin zu 1) in der Wohnung in der M.-G.-Str. … angetroffen.
In der Folgezeit bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern, den weiteren Kindern der Antragstellerin zu 1), Herrn A.-O. sowie dessen bei ihm gemeldeten Kindern Leistungen nach dem SGB II.
Im Rahmen eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG Stuttgart vom 14.02.2018 (S 25 AS 776/18) trugen die Antragsteller vor, dass eine doppelte Haushaltsführung der Antragstellerin zu 1) und Herrn A.-O., der im Verfahren S 25 AS 776/18 ebenfalls Antragsteller war, vorläge.
Zuletzt beantragten die Antragsteller des hiesigen Verfahrens mit Weiterbewilligungsantrag vom 01.04.2019 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Mai 2019. Mit Schreiben vom 09.04.2019 wurde die Antragstellerin zu 1) zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere der Angaben aller BG- Mitglieder, wozu u.a. auch Herr A.-O. gehöre, aufgefordert. Mit Schreiben vom 03.05.2019 wurde die Antragstellerin zu 1) nochmals zur Vorlage fehlender Unterlagen – insbesondere derer des Herrn A.-O. – aufgefordert.
Am 06.05.2019 haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht gestellt. Ab Mai 2019 erhalte Herr A.-O. keine Grundsicherung mehr. Seit längerem werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die beiden unverheirateten und in getrennten Wohnungen lebenden Elternteile zwei Wohnungen gemeinsam bewohnten und deswegen eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die Antragstellerin zu 1) habe keinerlei Einkommen und könne sich und ihre Kinder nicht versorgen. Herr A.-O. beantrage ab Mai 2019 keine Leistungen mehr und sei nicht bereit, weitere Antragsunterlagen einzureichen. Es stimme nicht, dass beide Wohnungen gleichermaßen von allen Personen genutzt würden. Es bestehe auch kein gegenseitiger Einstehenswille. Die Antragsteller befänden sich in einer Notsituation und würden von Herrn A.-O. nur im Rahmen eines freiwillig gezahlten Kindesunterhaltes i.H.v. 400 € monatlich seit Mai unterstützt. Dass die Antragstellerin zu 1) sich in der Wohnung ihres Lebensgefährten für mehrere Tage aufhalte, seien absolute Ausnahmefälle. Dies sei der Fall nach der Geburt des Kindes L. 2015 für eine kurze Zeit, auf die sich der Bericht der Steuerfahndungsstelle beziehe, und in der dreiwöchigen ambulanten Rehabilitationszeit im Dezember 2018 und ca. 3-4 Wochen davor gewesen. Hintergrund sei eine Kürzung der Haushaltshilfe durch die Krankenkasse gewesen. Sowohl die Mutter als auch die drei minderjährigen Kinder besuchten den Vater etwa zwei- bis dreimal im Monat mit Übernachtung. Dabei sei bereits unklar, ob jedes Mal eine Verweildauer von mindestens 12 Stunden bestehe. In den letzten Jahren sei ein interner Ausgleich der Leistungen, die nur auf ein Konto überwiesen wurden, erfolgt. Daher seien monatlich zum Ende des Monats nach Erhalt der Leistungen nach dem SGB II Überweisungen an Herrn A.-O. erfolgt. Die Überweisungen seien ein deutlicher Hinweis für das Bestehen zweier getrennter Haushalte. Bildung- und Teilhabeleistungen der Kinder seien von der Antragstellerin zu 1) und ...