Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zuständigkeit. Kostengrundentscheidung. Kostenquotelung. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist eine Kostenquotelung möglich.

Die Zuständigkeit für eine Kostengrundentscheidung liegt beim Richter, nicht beim Kostenbeamten.

Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich für eine Kostenentscheidung besteht nicht.

 

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11.02.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung sieht das Gericht keine Veranlassung den Beschluss vom 11.02.2013 abzuändern.

 

Gründe

I.

Der fachanwaltlich vertretene Kläger führte unter dem Aktenzeichen S 16 SB 607/12 vor der Kammer einen Rechtsstreit über die Frage der Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Er begehrte die Feststellung eines höheren GdB‚s. sein Antrag lautete wörtlich:

“den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 zu verpflichten, bei dem Kläger einen GdS von mindestens 50 festzustellen.„

Es handelte sich um einen Überprüfungsbescheid über einen Antrag nach § 44 SGB-X, mit dem der Kläger die Überprüfung eines Bescheides vom 17.11.2009 begehrte.

In der Klagebegründung vom 30.08.2012 wurde unter anderem folgendes vorgetragen:

“… Nach den vom Kläger beklagten Symptomen von 10 - 12 Stuhlgängen pro Tag und mehrfach täglichen unwillkürlichen Stuhlabgängen liegt u. E. eine Kombination der Problematik der Darmerkrankung und eine Afterschließmuskelschwäche vor, die u. E. alleine bereits mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre.

. . .

Im Zusammenhang mit der Darmkrebserkrankung steht die ebenfalls diagnostizierte Depression. Diese ist zwar u. a. von der …-Klinik befunden worden, jedoch offensichtlich erst seit September 2011 in fachärztlicher Behandlung (Bl. 147 d. A.). Danach wird diese nach den bisher vorliegenden Erkenntnisses nach der Versorgungsmedizinverordnung B 3.7. mit einem GdS von etwa 30 bis 40 bewertet.

. . .

Des Weiteren besteht B. 183 d. A. eine Osteoporose der unteren Halswirbelsäule, eine schwere Osteochondrose der unteren Brunstwirbelsäule mit Spangenbildung ventral und eine Spondylarthrose L 4 - S 1, Osteochondrose L 1 - L 2, mithin Wirbelsäulenschäden in drei Wirbelsäulenabschnitten, nach der Versorgungsmedizinverordnung B 18.9. würde eine entsprechende Einschränkung in zwei Wirbelsäulenabschnitten bereits einen GdB von 30 - 40 ergeben

Der weiteren sind die Diabetes und der Bluthochdruck zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Diabetes bedarf eines u. E. noch weiterer Aufklärung durch Einholung aktueller Befundberichte, möglichst auf der Basis eines entsprechenden Diabetiker-Tagebuches.

Nach all dem ergibt sich für uns ein weitaus höherer GdS als mindestens 50„.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 trug der Kläger unter anderem vor:

“Tatsache bleibt jedoch, dass die Stuhlinkontinenz, die besonders problematisch ist, bereits zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides bestanden hat. Insoweit halten wir daran fest, dass diese Beschwerden alleine mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre, in der Kombination mit dem GdB von 30 für den Diabetes Mellitus ergibt sich hier u. E. ein GdB von mindestens 60.„

Im Verfahren gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2013 folgendes Anerkenntnis ab:

“Der Änderungsbescheid vom 17.11.2009 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 wird in- soweit aufgehoben, als ab 21.11.2009 (Bekanntgabe des Bescheides vom 17.11.2009) für die Behinderung nach dem SGB IX ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, in Worten: Fünfzig festzustellen ist.„

Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 nahm der Kläger das Anerkenntnis an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und bat um Kostenentscheidung durch das Gericht. Wörtlich hieß es:

“… nehmen wir das Anerkenntnis der Beklagten an.

Wir erklären den Rechtsstreit für erledigt.

Das Gericht wird um Kostenentscheidung gebeten.„

Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 erklärte der Beklagte:

“… nachdem die Klage einen Teilerfolg hatte, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 1/6 aufzuerlegen.

Die Klage war auf einen GdB von mindestens 50 - das schließt einen GdB von 100 ein, vergl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.08.2011, Az. L 16 SB 141/08 - gerichtet.

Erfolg hatte sie dahingehend, dass der GdB 40 auf 50 erhöht wurde„.

Das Gericht übersandte die Stellungnahme des Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2013 an die Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme.

Diese nahmen mit Schriftsatz vom 05.02.2013 wie folgte Stellung:

“... wird beantragt, über die Kosten nach § 193 SGG zu entscheiden.

Nach diesseitiger Ansicht sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger in vollem Umfang zu erstatten, denn im Schwerbehindertenrecht wird der GdB 50 als in vielerlei Hinsicht marginale Größe bezeichnet (vergl. z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17...

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